Quelle: pixabay.com

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Der Kläger ist mit seinem Fahrzeug an mehreren an der rechten Fahrbahnseite abgestellten Fahrzeugen vorbeigefahren. Ihm kam der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug entgegen; es kam zu einer Streifkollision. Ob der Kläger die Fahrbahnmittellinie überfahren hatte oder der Beklagte nicht weit genug rechts gefahren war und wie schnell die Fahrzeuge waren, konnte nicht festgestellt werden. Das Landgericht Saarbrücken hat die Haftungsquote zu Lasten des Klägers auf 2/3 bestimmt; das Oberlandesgericht Saarbrücken als Berufungsgericht ist von einer hälftigen Schadensteilung ausgegangen:

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 421, 249 ff BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften der Kläger und die Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG nicht im Verhältnis 2/3 zu 1/3, sondern im Verhältnis von jeweils 50 %. (…)

Bei dieser Sachlage steht lediglich fest, dass beide Fahrzeuge an einer Stelle, an der auf der Fahrspur des Klägers Fahrzeuge geparkt waren, aneinander vorbeigefahren sind. Welche genauen Verursachungsbeiträge den beiden Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten zu 1) anzulasten ist, ist hingegen auf Grund des Umstands, dass weder die genaue Kollisionsstelle noch die von beiden Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Kollision innegehabte Geschwindigkeit nachweisbar sind, nicht abschließend zu beurteilen.

Es kann daher – anders als der Kläger mit seiner Berufung meint – nicht als bewiesen erachtet werden, dass er an den geparkten Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Kollision bereits vollständig vorbeigefahren war und sich vollständig auf seiner eigenen Fahrspur befunden hat, so dass kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 StVO nachgewiesen ist oder jedenfalls nicht kausal für den Unfall war.

Bei dieser Sachlage kommt lediglich eine hälftige Schadensteilung in Betracht, da die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich schwer wiegt und ein überwiegend zu berücksichtigender Fahrfehler keinem der beiden Unfallbeteiligten anzulasten ist. Dagegen kann der Kläger nicht Ersatz seines gesamten Schadens oder eines Anteils von 2/3 verlangen, wie er es mit seiner Berufung geltend macht.

Link zur Entscheidung (Urteil vom 09.01.2014, Az. 4 U 405/12)