Quelle: pixabay.com

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Immer wieder werden Messgeräte von verärgerten Autofahrern beschädigt, indem diese beispielsweise die Messeinheit absägen (LG Aachen, Urteil vom 26.07.96, Az. 9 O 484/95), Teile davon auf den Boden werfen (LG Konstanz, Urteil vom 23.07.96, Az. 2 O 245/96 W) oder die Anlage anzünden. Wenn die betroffenen Städte daraufhin Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt entgangenen Gewinns verlangen, da ihnen vorübergehend Buß- und Verwarngelder entgangen sind, bleibt entsprechenden Klagen der Erfolg versagt, da dies nach der Rechtsprechung nicht mehr vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. So entschied auch das LG Aachen:

Dem steht das Wesen der Geldbuße entgegen, die eine staatliche Sanktion für einen vorwerfbar verwirklichten Ordnungswidrigkeitentatbestand darstellt. Der Geldbuße kommt in diesem Zusammenhang zunächst eine repressive Funktion zu, weil dem Betroffenen durch ihre Verhängung eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden soll, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. (…) Demgegenüber dient die Verhängung einer “Strafe” nicht dazu, dem Staat willkommene Einnahmen zu verschaffen. Auch wenn die Finanzmittel tatsächlich der Bundes- oder Landeskasse bzw. den von diesen bestimmten Verwaltungshaushalten zufließen (§ 90 Absatz II OWiG), handelt es sich dabei nur um einen erwünschten Nebeneffekt, der aber nicht der Deckung des Finanzbedarfs dient. Das wird besonders deutlich, wenn man die präventive Funktion der Geldbuße betrachtet, durch die der jeweilige Täter davon abgehalten werden soll, zukünftig gleichartige Zuwiderhandlungen zu begehen.
Der staatliche Anspruch auf die Geldbuße kann keinen Vermögensbestandteil i.S. der §§ 249ff. BGB darstellen, weil er im Idealfall, d.h. wenn alle Adressaten die Gebote und Verbote beachten, leerlaufen würde. (…) Dieser Sanktionscharakter würde aufgehoben, wenn der Kl. die Geldbußen erhalten würde, ohne daß diese einer konkreten Zuwiderhandlung und individuellem Unrecht zugeordnet werden könnten. Sie würde dann in der Tat – wie es bereits heute in der Öffentlichkeit vielfach geschieht – als bloßes Mittel angesehen, dem Staat Einnahmen zu verschaffen.

In diesem Punkt hatte auch eine Klage vor dem LG Konstanz keinen Erfolg:

Die Einnahme aus Bußgeldern ist nur ein untergeordneter Nebenerfolg bei der Verwirklichung des Sanktionszweckes. Zweck der Messung ist es nicht, Einnahmen zu erzielen, sondern Autofahrer zur Einhaltung der Gesetze anzuhalten und Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch überhöhte Geschwindigkeiten zu vermeiden. Von daher ist auch der von der Kl. verwendete Begriff der Gewinnerwartung verfehlt. Sanktionszahlungen fallen nicht unter den Abgabenbegriff (Boon, NVwZ 1996, NVWZ Jahr 1996 Seite 45, unter Hinweis auf Vogel, in: Isensee/Kirchhof, HdbStR IV, § 87 Rdnr. 50). Die Rechtfertigung der Sanktionszahlung als öffentliche Einnahme ergibt sich ausschließlich aus dem Sanktionszweck. Wie Boon zutreffend ausführt, ist es im Strafrecht anerkannt, daß die Geldstrafe keine zivilrechtliche Schuld darstellt, sondern der Bestrafung dient. Die Vereitelung einer Geldstrafe oder Geldbuße begründe keinen Vermögensschaden für den Staat, so daß etwa eine Bestrafung wegen Betruges trotz Vorliegens einer Täuschungshandlung ausscheide. Selbst derjenige, gegen den sich die Sanktion richten sollte, erlangt durch ihre Vereitelung vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens keinen Vermögensvorteil. Aus strafrechtlicher Sicht kommt Geldstrafen und Geldbußen ein Vermögenswert nicht zu. Rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Geldbußen können weder gegen den Nachlaß noch gegen die Konkursmasse oder im Vergleichsverfahren geltend gemacht werden (Boon, NVwZ 1996, NVWZ Jahr 1996 Seite 45 (NVWZ Jahr 1996 Seite 46)). Der Sanktionszweck ist jedoch ein höchstpersönlicher. Er kann durch das Eintreiben der Gelder bei Dritten nicht erreicht werden. Da ein zivilrechtlicher Vermögenswert Geldbußen und Geldstrafen für die öffentliche Hand nach der Verkehrsauffassung nicht zukommt, liegt hierin auch kein Vermögensschaden.

Beide Entscheidungen sind in Beck-Online verfügbar.