Quelle: pixabay.com

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Die Klägerin hat den beklagten Versicherer auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen – der Versicherungsnehmer hatte beim Vorbeifahren zwei parkende Fahrzeuge beschädigt. Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.01.14, Az. 3 O 142/12), da es auf Grund verschiedener Indizien (in ihrer Gesamtheit) von einem manipulierten, also gestellten Verkehrsunfall ausging:

  • geschilderter Unfallhergang eher ungewöhnlich
  • Unfallsituation mit eindeutiger Haftungslage präsentiert
  • kein plausibler Grund für das Befahren der Unfallörtlichkeit
  • angeblicher Unfallverursacher wegen Betrugs vorbestraft
  • Über sein Vermögen ist ein Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Sein Fahrzeug ist geleast.
  • Abrechnung des Schadensfalles abstrakt auf Gutachtenbasis
  • Ehemann der Klägerin verfügt über eine Reparaturwerkstatt.
  • Fahrzeug weist bereits mehrere Vorschäden auf.
  • Klägerin hat von den Unfällen angeblich keine Kenntnis.
  • Möglichkeiten zur Aufklärung des fraglichen Geschehens erschwert bzw. vereitelt
  • Kollision zwischen den Fahrzeugen läuft so ab, dass einerseits ein hoher Sachschaden entsteht und andererseits eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.
  • Halter der beiden betroffenen Fahrzeuge beauftragen denselben Sachverständigen und dieselben Prozessbevollmächtigten, obwohl sich die Beteiligten nicht kennen sollen.