Quelle: pixabay.com

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Der Angeklagte wurde mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h (nach Toleranzabzug 103 km/h) bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h geblitzt. Er fuhr daraufhin zur Messanlage zurück und zündete sie an. Dafür wurde er vom AG Clausthal-Zellerfeld und in der Berufungsinstanz vom LG Braunschweig jeweils zu einer Freiheitsstrafe wegen Brandstiftung verurteilt. Auf seine Revision hat das OLG Braunschweig (Urteil vom 18.10.2013, Az. 1 Ss 6/13) den Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte (nur) der Sachbeschädigung schuldig ist, den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache an das LG Braunschweig zurückverwiesen.

Nach Ansicht des OLG sei Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB nicht einschlägig. Auch wenn Überwachungsanlagen nach dem Wortlaut unter den Begriff der technischen Einrichtung fallen sollten, müsse dieser weite Begriff wegen der hohen Strafandrohung einschränkend ausgelegt werden. Dies ergebe sich auch aus der systematischen Stellung des § 306 StGB im 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten). Somit sei ein Element der “Gemeingefährlichkeit” zu fordern; eine Gefahr für andere Rechtsgüter als das Eigentum des Messanlagenbetreibers habe jedoch nicht vorgelegen.

Eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften komme ebenfalls nicht in Betracht:

Geschwindigkeitsmessanlagen sind als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316 b StGB (Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 316 b Rn. 5; Wieck-Noodt in Münchner Kommentar, StGB, § 316 b Rn. 21; differenzierend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997, 2 Ss 59/97, juris, Rn. 12 ff.). Weil die Bußgeldbehörde jedenfalls primär das Ziel verfolgt, in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden, dient sie nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter und ist deshalb keine Einrichtung i. S. d. § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. (…)

Eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304) kann ebenfalls nicht erfolgen, weil eine Geschwindigkeitsmessanlage kein Gegenstand ist, der zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist. Hierunter fallen nur solche Gegenstände, bei denen anzunehmen ist, dass jedermann aus ihrem Vorhandensein oder ihrem Gebrauch einen unmittelbaren Nutzen ziehen kann (Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 304 Rn. 5). Die erforderliche Unmittelbarkeit ist bei Geschwindigkeitsmessanlagen nicht gegeben, weil sie sich für die Allgemeinheit wegen ihrer verkehrsdisziplinierenden Wirkung allenfalls mittelbar als vorteilhaft auswirken (Stree/Hecker, a. a. O.).

Der Tatbestand der versuchten Unterdrückung technischer Aufzeichnungen (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 StGB) scheidet ebenfalls aus. Die Vereitelung des staatlichen Bußgeldanspruchs ist kein Nachteil i. S. d. dieser Vorschrift (BGH, Beschluss vom 15.07.2010, 4 StR 164/10, juris, Rn. 7; BayObLG NJW 1989, S. 656; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.1989, 5 Ss 251/89, juris; Zieschang in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 274 Rn. 71).