Quelle: Loadmaster, Wikimedia Commons

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Bei Geschwindigkeitsmessungen wird von der Polizei oft die Laserpistole Riegl FG21-P eingesetzt. In einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit der Riegl-Laserpistole festgestellt worden war, wurde vom AG Reutlingen (Urteil vom 21.08.13, Az. 7 OWi 22 Js 9797/13) ein Sachverständiger der Herstellerfirma Riegl zur Hauptverhandlung geladen, der jedoch nicht erschien. Am Abend nach der Hauptverhandlung sandte der Geschäftsführer eine E-Mail an das Amtsgericht, in der es u. a. heißt:

Ich würde aber auch zu einem anderen Termin aus dem zwingenden Grund nicht als Sachverständiger erscheinen können, daß ich als Geschäftsführer (CEO) meiner Firma seit vielen Jahren mit ganz anderen Aufgaben befaßt und daher mit den technischen Details der Laser-Geschwindigkeitsmessung nicht vertraut bin.
Des weiteren darf ich mitteilen, daß sich meine Firma aus diesem Gebiet der Meßtechnik bereits seit längerem zurückgezogen hat, und daher auch keine anderen Mitarbeiter mehr zur Verfügung stehen, die als Sachverständige fungieren könnten. Darf ich daher höflichst vorschlagen, sich an die zuständige Abteilung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu wenden, welche über die erforderlichen sachkundigen Spezialisten verfügt.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen freigesprochen, wobei es auf die Frage, ob das Messgerät generell als unzuverlässig anzusehen ist, nicht mehr ankam. Denn die Messbeamten hatten das Gerät falsch bedient:

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob durchgreifende Bedenken genereller Art schon an dem Messgerät bestehen, wie sie offenbar die Verteidigung hegt. (…) (Die E-Mail) könnte zwar in der Tat nahelegen, dass wenn nach den Angaben immerhin des Geschäftsführers selbst schon kein Mitarbeiter der Herstellerfirma mehr mit diesem Gebiet der Messtechnik vertraut ist, auch irgendwelche eventuell notwendigen Reparaturen an dem Gerät gar nicht mehr sachgerecht durchgeführt werden können. Darauf kommt es freilich nicht entscheidend an.

Wie nämlich der Sachverständige Dipl.-Ing. FH M in der Hauptverhandlung vom 21.08.2013 sodann überzeugend auszuführen wusste, bestehen bei ihm durchgreifende Bedenken, weil der sogenannte Aligntest an einem Verkehrszeichen 206 in 388,8 Meter Entfernung durchgeführt wurde, wiewohl weitaus näher die Rückseite eines Wegweisers zur Verfügung gestanden hätte. Zwar mag demnach durchaus die Möglichkeit bestehen, den Aligntest auch auf das rautenförmige Verkehrszeichen ausgerichtet durchzuführen. Dies bedarf dann aber einer besonderen Sensibilität des Messbeamten wegen der besonderen Form des Verkehrszeichens. Eine solche war jedoch bei dessen Zeugenvernehmung nicht zu erkennen. Darüber hinaus befindet sich unmittelbar daneben ein Leitpfosten, sodass bei der vorliegenden Entfernung auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass statt des vermeintlich anvisierten Verkehrszeichens 206 in Wirklichkeit der Leitpfosten getroffen wurde. Schließlich aber ist auch nicht ausgeschlossen, das angesichts des konkreten Fahrbahnverlaufes bei der Messentfernung versehentlich ein anderes Fahrzeug in den Messstrahl hinein geraten sein könnte.