Die Benutzung von Radarwarngeräten durch den Fahrzeugführer verstößt regelmäßig gegen § 23 Abs. 1b StVO; ein Verstoß stellt nach § 24 StVG und § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Davon abgesehen stellt sich (zivilrechtlich) beim Kauf solcher Geräte die Frage, ob der Kaufvertrag wirksam ist, etwa dann, wenn Mängelrechte geltend gemacht werden. Während eine Mindermeinung von einem wirksamen Vertrag ausgeht, leiten andere Ansichten die Nichtigkeit des Vertrags teils über § 134 BGB (Verstoß gegen ein Verbotsgesetz), teils über § 138 Abs. 1 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten) her. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 23.02.05 (Az. VIII ZR 129/04) entschieden:

Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu.

Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Rücktrittsrecht (§ 346 Abs. 1 BGB). Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht sei wegen § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Liegt hingegen ein – wenn auch nichtiger – Fernabsatzvertrag vor, könne der Verbraucher diesen widerrufen, was zur Rückabwicklung führe (BGH Urteil vom 25.11.09, Az. VIII ZR 318/08):

Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat.