Quelle: pixabay.com

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Dem Betroffenen, einem LKW-Fahrer, wurde vorgeworfen, verbotswidrig ein Mobiltelefon genutzt und damit gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen zu haben. Das AG Gummersbach setzte das Verfahren aus und legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vor (Beschluss vom 08.07.2009, Az. 85 OWi 196/09). Nach Ansicht des Gerichts verstößt das Handyverbot gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG. Denn:

Nach dem Gleichheitsgrundsatz ist es dem Gesetzgeber indes verwehrt, ungleiche Sachverhalte gleich und gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln, wobei ihm insoweit von Verfassungs wegen ein Bewertungsspielraum eingeräumt ist. (…) Obwohl einerseits damit bereits das Aufnahmen des Mobiltelefons selbst zur Verbringung in die Freisprecheinrichtung verboten ist, hat der Verordnungsgeber keine Verbote an den Fahrzeugführer dahin ausgesprochen,

  • das Headset zur Freisprecheinrichtung erst während des Fahrbetriebs anzulegen,
  • freihändig zu fahren,
  • mit einer Hand oder sogar mit zwei Händen während des Fahrbetriebs bewegliche Sachen im Fahrzeug umzuräumen,
  • ein Autoradio von Hand oder auch per Fernbedienung zu bedienen und dabei Gespräche zu führen und/oder Musik zu hören,
  • während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem Einverständnis – sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen,
  • selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind,
  • die linke Hand demonstrativ aus dem geöffneten Fenster der Fahrertür baumeln zu lassen – und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,
  • als Armamputierter die Fahraufgaben ohne Prothese mit nur einer Hand zu erledigen – und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,
  • ein Diktiergerät aufzunehmen und z.B. einen Bußgeldbescheid, eine Anklage oder ein Urteil zu diktieren,
  • ein Navigationsgerät aufzunehmen und zu programmieren – und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen und den insoweit digital wiedergegebenen Anweisungen des Gerätes zu folgen,
  • einen elektrischen Rasierapparat zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen,
  • ein der Größe eines Mobiltelefons entsprechendes Fernsehgerät zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen (…).

Wie das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage entschieden hat, ist nicht bekannt. Es gehen jedoch alle Oberlandesgerichte von der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung aus (siehe dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.08, Az. 1 Ss 187/08).