Quelle: Fabian Börner, Wikimedia Commons

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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen und für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE erhält, nachdem er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 12.05.14, Az. 2 O 9/14):

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung darf nur erteilt werden, wenn der Betroffene die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 2 Nr. 2a, § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV). Ob beim Kläger diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen. Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. (…)

Diese Gewähr kann auch dann fehlen, wenn die Verletzung von Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im Raum steht. Die Gefahr der erneuten Begehung solcher Straftaten beeinträchtigt das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste, die sich dem Kläger bei einer Fahrt anvertrauen und sich einer etwaigen Gefährdung nicht ohne weiteres entziehen können. Ein gesteigertes Gefährdungspotential ergibt sich hier daraus, dass die vom Kläger begangenen Straftaten gegen Minderjährige gerichtet waren, die auch und gerade bei der Fahrgastbeförderung eines erhöhten Schutzes bedürfen. Unerheblich ist außerdem, dass die vom Kläger begangenen Straftaten – bislang – nicht in der Öffentlichkeit, sondern in seiner Wohnung begangen wurden.