Quelle: pixabay.com

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Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Autofahrer seinen tiefergelegten Audi (Bodenfreiheit: 10,1 cm) beim Einparken in eine Parktasche beschädigte: Er stieß mit seinem Stoßfänger gegen den 20 cm hohen Parkplatz-Randstein, weil er zu weit in die Parktasche einfuhr. Es herrschte Dunkelheit und der Parkplatz war unbeleuchtet, da noch keine Beleuchtungsanlage installiert war. Der Autofahrer verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Er ist der Ansicht, die Stadt als Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen (gemäß Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg) habe durch den Einsatz von zu hohen Randsteinen gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der BGH hat die Revision gegen das klageabweisende Urteil des OLG Stuttgart zurückgewiesen (Urteil vom 24.07.14, Az. III ZR 550/13):

Der Parkplatz ist entsprechend den technischen Regelungen eingerichtet und hergestellt worden. Randsteine dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Sie sind – was jeder Verkehrsteilnehmer weiß oder wissen muss – schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum “Darüber-Fahren” oder auch nur zum “Überhangparken” mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkante geeignet beziehungsweise konzipiert. Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft, für ein gefahrloses “Überhangparken” Sorge zu tragen oder vor Gefahren beim freigabewidrigen Überhangparken zu warnen.

Vorliegend ist die stirnseitige Begrenzung der Parkbuchten durch das Anbringen der 20 cm hohen Randsteine und die Bepflanzung so ausgestaltet, dass ein “Überhangparken” ersichtlich nicht stattfinden kann beziehungsweise nicht stattfinden soll. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren und Risiken für einen durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer ungeachtet der zum Unfallzeitpunkt noch fehlenden Bepflanzung ohne weiteres erkennbar und beherrschbar. Dies war nach der Würdigung des Berufungsgerichts trotz der ebenfalls noch nicht funktionsfähigen Beleuchtungseinrichtungen auch bei Dunkelheit der Fall, wenn ein Fahrer sein Fahrverhalten – wie geboten – den herrschenden Lichtverhältnissen anpasste.

Ob trotz dieser – revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden – Bewertung der Gefahrenlage durch das Berufungsgericht (jedenfalls) bis zur Fertigstellung des Pflanzstreifens vorliegend besondere Warnpflichten bestanden, weil es – was das Berufungsgericht als unstreitigen Sachvortrag des Klägers gewertet hat – vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis bereits zu vergleichbaren Unfällen mit vergleichbaren Schädigungen gekommen ist, kann offenbleiben. Ein Schadensersatzanspruch stünde dem Kläger gleichwohl nicht zu, denn ihn träfe ein so überwiegendes Mitverschulden, dass daneben der Haftungsanteil der Beklagten zu vernachlässigen wäre: Der Kläger wusste, dass er ein tiefergelegtes Fahrzeug mit einer Bodenfreiheit von nur ca. 10 cm hatte. Bei dieser Sachlage musste er (…) der Höhe der vorhandenen Randsteine sein ganz besonderes Augenmerk widmen. Sein Fahrzeug konnte auch ohne ein Überhangparken in der fünf Meter langen Parkbucht abgestellt werden.