Quelle: KMJ, Wikimedia Commons

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Der BGH hat in einem neuen Urteil betont, dass die Höhe der Nebenkosten des Sachverständigen (u. a. Kosten für Druck, Porto und Telefon sowie Fahrkosten) stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig sind und nicht pauschal und ohne genauere Prüfung vom Tatrichter auf 100 EUR geschätzt werden dürfen (Urteil vom 22.07.14, Az. VI ZR 357/13). Ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken, das in ständiger Rechtsprechung von der 100 EUR-Grenze ausging (siehe z. B. LG Saarbrücken Urteil vom 22.6.2012, Az. 13 S 37/12) hat er aufgehoben:

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.

c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.