In einem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ging es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach einer Fahrt unter Einfluss von Betäubungsmitteln. Nach Ansicht des Klägers (und späteren Beschwerdeführers) hatte die Polizei die Blutentnahme ohne Einschaltung eines Richters angeordnet, obwohl keine Gefahr im Vollzug vorlag (§ 81a StPO). Der VGH entschied, dass ein Gutachten über die Amphetamin-Konzentration im Blut ohne richterliche Anordnung dennoch verwertet werden darf, “wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können“. Das Bundesverfassungsgericht hat die nicht ausreichend begründete und damit unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen, aber Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angedeutet (Beschluss vom 28.06.14, Az. 1 BvR 1837/12, nachzulesen bei juris):

Mangels zulässiger Rüge besteht daher kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, dass nicht nur im Einzelfall sondern nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…) wie auch anderer Oberverwaltungsgerichte (…) bei der Entziehung von Führerscheinen offenbar generell die Verwertung von Erkenntnissen akzeptiert wird, die auf Blutentnahmen beruhen, welche unter Verstoß gegen den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden. Auch wenn der in § 81a Abs. 2 StPO gesetzlich angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag (…), bestehen doch aus rechtsstaatlicher (Art. 20 Abs. 3 GG) wie auch grundrechtlicher (Art. 2 Abs. 2 GG) Sicht erhebliche Bedenken gegen eine Praxis, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (…) flächendeckend aushebelt.