ueberholenNachdem zunächst die Ehefrau des Betroffenen das Fahrzeug führte – in diesem Bereich war ein Überholverbotszeichen aufgestellt – übernahm ihr Mann das Steuer. Ab dieser Stelle war kein entsprechendes Zeichen mehr aufgestellt. Der Betroffene überholte einen anderen PKW und wurde dafür vom Amtsgericht Olpe wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots verurteilt. Das OLG Hamm hob die Verurteilung auf (Beschluss vom 18.06.14, Az. 1 RBs 89/14). Es bestehe weder eine Pflicht für einen Beifahrer, auf die Straßenbeschilderung zu achten, noch müsse dieser sich bei einem Fahrerwechsel beim bisherigen Fahrer nach der Beschilderung erkundigen:

Einen bloßen Bei- oder Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt – wie seitens der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Verkehrslage und/oder der Örtlichkeiten einschließlich der Beschilderung durch Verkehrszeichen Aufmerksamkeit walten zu lassen, da er selbst nicht als Verkehrsteilnehmer und auch nicht als „Adressat“ der Verkehrszeichen anzusehen ist. (…)

Vorliegend steht gegenüber in Rede, ob im Falle eines unmittelbaren Fahrerwechsels eine spezielle Verpflichtung des neuen Fahrzeugführers besteht, sich gerade bei dem während der vorangegangenen Fahrt zur Aufmerksamkeit verpflichteten und deshalb regelmäßig über etwaig bestehende besondere Verkehrsregelungen informierten bisherigen Fahrer über das Vorhandensein entsprechender beschränkender Regelungen zu erkundigen. Bei Annahme einer entsprechenden Erkundigungspflicht würde jedoch zwangsläufig schlussfolgernd ebenfalls die Frage aufgeworfen, inwieweit quasi als Kehrseite eine entsprechende Verpflichtung des bisherigen Fahrzeugführers zu einer vollständig zutreffenden Auskunft bestünde und diesen bei gegebenenfalls auch nur fahrlässig falscher Auskunft infolge eigener vorangegangener Unaufmerksamkeit ebenfalls eine eigene Mitverantwortlichkeit für ein nachfolgendes ordnungswidriges Verhalten des neuen Fahrzeugführers oder ein etwaiges drittschädigende Ereignis, wie z. B. im vorliegenden Fall eines durch Missachtung des bestehenden Überholverbotes etwa verursachten Verkehrsunfalles, treffen würde.

Für eine derart weit gehende Verpflichtung ist indes eine hinreichende Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Ohne eine zumindest hinreichende Gewähr für eine weit gehende Richtigkeit der erteilten Auskunft liefe jedoch letztlich auch die Annahme einer Erkundigungspflicht ins Leere und würde gegebenenfalls sogar durch eine auch im Fall unrichtiger Auskunft eintretende Exkulpation des neuen Fahrzeugführers im Hinblick auf den zugrunde liegenden Sinn einer gewünschten gesteigerten Aufmerksamkeit in ihr Gegenteil verkehrt.

Für eine entsprechende Verpflichtung des neuen Fahrzeugführers zur Erkundigung über verkehrsbeschränkende Regelungen spricht auch nicht etwa die ausdrücklich normierte gesetzliche Verpflichtung, sich vor Antritt einer jeden Fahrt über den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu versichern, die nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 23 StVO auch im Fall eines Fahrerwechsels besteht, und zwar unabhängig davon, dass diese Verpflichtung bei lebenspraktischer Betrachtung in derartigen Fällen vermutlich nur selten eingehalten wird.

Hierbei ist einerseits zu beachten, dass im Regelfall der ordnungsgemäße Zustand eines Fahrzeuges vom Fahrzeugführer im gebotenen Ausmaß ohne Inanspruchnahme der Hilfe bzw. des Wissens Dritter selbst hinreichend zuverlässig kontrolliert werden kann und mithin eine Vergleichbarkeit mit einer Erkundigungspflicht nicht gegeben ist. Darüber hinaus folgt aus dem für Verkehrszeichen geltenden Sichtbarkeitsgrundsatz und der damit einhergehenden behördlichen Verpflichtung, verkehrsbeschränkende Zeichen hinter Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen, an denen mit dem Einbiegen bzw. Einfahren ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist, auch in gewissem Rahmen ein Vertrauensschutz des Kraftfahrzeugführers dahingehend, dass zumindest alsbald nach Auffahrt auf eine Straße etwaige verkehrsbeschränkende Regelungen durch eine (erneute) Beschilderung kenntlich gemacht werden.