Quelle: David Monniaux, Wikimedia Commons

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Der Kläger, ein Fahrzeughalter, verlangt die Löschung (§ 35 Abs. 2 BDSG) bestimmter Daten seines (ehemaligen) Fahrzeugs aus dem sogenannten Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS). Darin werden Daten über Fahrzeuge gespeichert, wenn nach einem Unfall die fiktive Schadensabrechnung gewählt wurde. Sollte ein solches – unrepariertes – Fahrzeug – ggf. auch nach Verkauf – wieder in einen Unfall verwickelt werden, kann mit Hilfe der Datenbank ein möglicher versuchter Versicherungsbetrug erkannt werden, wenn eine erneute Regulierung des Schadens beansprucht wird. Das LG Kassel hat die Klage mit folgenden Erwägungen abgewiesen (Urteil vom 25.02.2014, Az. 1 S 172/13):

  • Bei den streitgegenständlichen Daten (KFZ-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer und Datum des Schadensfalls) handele es sich um personenbezogene Daten i. S. d. § 3 BDSG. Die Person des Klägers sei zumindest bestimmbar, da eine Versicherung jederzeit über eine Halteranfrage bei der Zulassungsbehörde in Erfahrung bringen könne, wer Eigentümer des Fahrzeug zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war.
  • Eine Speicherung personenbezogener Daten sei gemäß § 4 BDSG zulässig, wenn sie gesetzlich erlaubt ist. Diese Erlaubnis könne sich für die geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung aus § 29 BDSG ergeben. Es sei jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen.
  • Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei im Hinblick auf diese Daten als gering einzustufen, da sie nicht sensibel seien und sich daraus nur ergebe, dass der Kläger in einen Unfall verwickelt war und der Schaden von einer Versicherung beglichen wurde. Die Haftungsquote und ein möglicher Verursachungsbeitrag des Klägers sei nicht gespeichert, so dass sich auch keine negative Auswirkung auf die Risikobewertung des Klägers ergeben könne. Es werde auch keine besondere “Auffälligkeit” der Schadensereignisse gespeichert, sodass der Kläger nicht mit einem Versicherungsbetrug in Verbindung gebracht werde. Kriterium für die Speicherung sei allein die Abrechnung auf Gutachtenbasis.
  • Die Versicherungswirtschaft habe ein erhebliches Interesse daran, ungerechtfertigte Mehrfachabrechnungen bei fiktiver Schadensabrechnung zu verhindern. Ein solcher Betrug (ein Fahrzeug mit Totalschaden wird nach fiktiver Abrechnung zum Schrottpreis verkauft, vom Käufer wieder in einen Unfall verwickelt und der Schaden erneut abgerechnet) werde durch die HIS-Datenbank zumindest erschwert, was genüge. Die genaue Effektivität sei nicht entscheidend; auch der Abschreckungseffekt sei nicht zu vernachlässigen.
  • Bei einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen komme man zum Ergebnis, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen (sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung) nicht bzw. nur geringfügig beeinträchtigt seien.