Quelle: Wiki-text, Wikimedia Commons

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Die Entscheidung des LG Saarbrücken (Urteil vom 18.07.14, Az. 13 S 75/14) befasst sich hauptsächlich mit der Haftungsverteilung nach einer Kollision auf einem Parkplatz. Die Kammer erinnert aber auch daran, dass gegen einen Fahrschüler in der Regel keine Ansprüche, jedenfalls nicht nach StVG bestehen:

Eine Haftung des Erstbeklagten als Fahrschüler nach § 18 Abs. 1 StVG (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers) kommt nicht in Betracht, da der Erstbeklagte nicht als Kraftfahrzeugführer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Nach § 2 Abs. 15 StVG gilt bei einer Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrt – wie hier – ausschließlich der Fahrlehrer als Kraftfahrzeugführer. Eine Haftung des Fahrschülers nach § 18 StVG ist mithin ausgeschlossen.

Zwar bewirkt § 2 Abs. 15 StVG keinen generellen Haftungsausschluss. Vielmehr gilt für Fahrschüler im Außenverhältnis zu dritten Verkehrsteilnehmern die allgemeine Verschuldenshaftung gem. § 823 BGB. Sie greift aber nur durch, wenn ein Fahrschüler einen Fahrfehler begeht, den er auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildungssituation nach Maßgabe seines subjektiven Wissens und Könnens unschwer hätte vermeiden können. Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nicht nachgewiesen ist, dass der Erstbeklagte von seinem Ausbildungsstand überhaupt in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden.

Ansonsten wird wieder betont, dass ein Parkplatz, dem ein eindeutiger Straßencharakter fehlt, dem ruhenden Verkehr dient und jederzeit mit rangierenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss. Hier traf den “zügig” aus einer Parktasche rückwärts ausfahrenden Kläger jedoch die alleinige Haftung. Denn ein Verstoß gegen die Pflicht, auf dem Parkplatz in ständiger Bremsbereitschaft zu fahren, konnte dem Fahrlehrer (bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h nach den amtsgerichtlichen Feststellungen) nicht nachgewiesen werden.