Quelle: Srittau, Wikimedia Commons

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Nach einer an sich unverwertbaren PoliScan-Speed-Messung (weiteres Fahrzeug im Messbereich bei Software-Version 1.3.3) hat das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 29.07.14 (Az. 1 (3) SsRs 569/11) entscheiden, dass die Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit bei diesem Messgerät auch allein über den sog. “Smear-Effekt” möglich ist. Dieser Effekt wird folgendermaßen erklärt:

Als Smear-Effekt werden bei digitalen Kameras Lichtspuren (helle Streifen) im Bild bezeichnet, die bei besonders hellen Lichtquellen im Bildbereich auftreten. Die Ursache für diesen optischen Effekt ist die Art der Bildauswertung bei sog. CCD-Sensoren (Charge Coupled Device Sensor). Hierbei handelt es sich um lichtempfindliche elektronische Bauelemente, wobei der Smear-Effekt dadurch auftritt, dass der CCD-Sensor nach der Belichtung die in den Speichern vorhandenen Ladungen schrittweise in vertikaler Richtung verschiebt, bis sie als Ladungspakete einer nach dem anderen den Ausleseverstärker erreichen. Hat die Lichtquelle keine Eigengeschwindigkeit, sind diese Streifen senkrecht, anders jedoch, wenn die Lichtquelle eine ausreichende Geschwindigkeit besitzt. In diesem Falle verlaufen diese Streifen in einem entsprechenden Winkel zur Senkrechten, wobei dann anhand des dabei entstehenden sog. Smear-Winkels Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit möglich sind.

Der Sachverständige hatte erklärt, dass Typ, bestimmte Daten der Kamera sowie ihr Aufbau an der Messstelle bekannt sein müssen, um auf diese Weise die Geschwindigkeit zu errechnen. Auch der Toleranzwert ist vom Einzelfall abhängig (mindestens +/- 3 km/h bzw. 3% der Geschwindigkeit, höchstens +/- 20%). Folglich muss bei einer Verurteilung, die auf eine Berechnung mittels Smear-Effekt gestützt wird, immer ein Sachverständiger hinzugezogen werden:

Unter Zugrundelegung dieser sachverständigen Expertise – an der Fachkunde des Gutachters, der wissenschaftlicher Qualität seines Gutachtens und der Nachvollziehbarkeit seiner Expertise bestehen vorliegend keine Zweifel – neigt der Senat zur Ansicht, dass bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung auch allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt werden kann. Voraussetzung einer solchen verlässlichen und verwertbaren Berechnung der Geschwindigkeit, auch im Hinblick auf die konkret zugrunde liegenden Toleranzen, ist jedoch eine in jedem Einzelfall durchzuführende sachverständige Überprüfung des Messvorgangs, in welcher, wie oben dargelegt, unter anderem die konkrete Zeilenauslesezeit, die Aufstellhöhe der Kamera und der Aufstellwinkel der Kamera sowohl bezogen auf die Fahrbahnoberfläche als auch auf das fotografierte Objekt konkret ermittelt und einbezogen werden müssen.