Quelle: pixabay.com

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Die Unterlassungsklage von ESO, der Herstellerin des Messgeräts ES 3.0, gegen mehrere Sachverständige, die verschlüsselte bzw. codierte Messdaten aus einem solchen Gerät ohne Mitwirkung von ESO auswerteten (siehe dazu Sachverständige dürfen verschlüsselte Rohdaten aus Geschwindigkeits-Messgeräten auswerten) hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Wie schon das LG Halle ging das OLG Naumburg davon aus, dass berechtigt an Geschwindigkeitsmessdaten die entsprechenden Behörden, nicht aber die Gerätehersteller sind (Urteil vom 27.08.2014, Az. 6 U 3/14, Volltext siehe hier). Wegen der ausführlichen Begründung hier nur einige wichtige Urteilspassagen:

Der Klägerin steht der nach § 1004 Abs. 2 BGB analog i. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Beklagten haben weder Daten der Klägerin ausgespäht (§ 202a StGB), noch ein solches Ausspähen vorbereitet (§ 202c StGB) und damit kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB verletzt. (…) Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Polizeibehörde zu, die diese Daten erzeugt und abgespeichert hat und sie demzufolge auch sachverständig auswerten lassen kann.

Die Zuordnung von Daten an einen Berechtigten wird im Bereich des Strafrechts grundsätzlich danach beurteilt, wer die Speicherung oder Übermittlung der Daten initiiert hat. Welp hat dafür den Begriff des „Skripturakts“ geprägt. Der Skripturakt besteht in der Eingabe der zu speichernden oder zu übermittelnden Daten in eine Datenverarbeitungsanlage. Dies kann unmittelbar über die Konsole des Geräts, automatisch durch programmierte Funktionen des Rechners oder durch die selbsttätige Einspeisung anderweitig erzeugter Messwerte oder sonstiger Daten erfolgen. Dateninhaber ist damit zunächst derjenige, der die Daten erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt hat, sei es durch Eingabe der Daten, sei es durch den Start eines selbsttätig speichernden Programms oder durch Bewirkung der Einspeisung externer Daten. Das gilt auch für profan-physische Akte, wie dem Betreiben einer Mikrowelle mit Datenspeicher oder dem Auslösen einer Digitalkamera.

Nach diesen Grundsätzen ist entgegen ihrer Ansicht nicht die Klägerin die Skribentin der Messrohdaten, sondern allein der Messbeamte bzw. dessen Auftraggeber, die entsprechende Polizeibehörde. Denn nicht die Klägerin hat die Messrohdaten erzeugt, sondern der Messbeamte, der das Geschwindigkeitsmessgerät bedient und dabei mittels der durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Programmautomatik die Messdaten abgespeichert hat. Diese Messdaten befanden sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Messanlage nicht auf dem Gerät, sondern sind erst durch die bestimmungsgemäße Verwendung dessen ohne weiteres Zutun der Klägerin erzeugt worden. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Gerät zur Datenerzeugung verkauft hat, kann nicht deren Berechtigung an den damit erzeugten Daten abgeleitet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Geschwindigkeitsmessgerät so programmiert ist, dass die erzeugten Rohdaten sogleich verschlüsselt oder anderweitig gegen den Zugriff durch den Verwender des Geräts gesichert werden. (…)

Soweit die Klägerin argumentiert, dass auch der in den Messgeräten abgespeicherte Algorithmus zur Ermittlung der Geschwindigkeit und die im Programmablauf erzeugten und abgespeicherten Zwischendaten bei der Messwertbildung als Spiegel der Funktionsweise des Messgerätes in gleicher Weise als Betriebsgeheimnis geschützt sei, wie das Spielprogramm eines Geldautomaten, mag dies zutreffen. Vorliegend hat der Beklagte zu 3 jedoch nicht die Funktionsweise des Programms auf dem Messgerät analysiert, sondern lediglich die auf einen USB-Stick übertragenen Messrohdaten ausgewertet.

Dass die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten und insbesondere Gerichten verwehrt ist, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Gründe. Auch die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung beinhaltet kein Verbot der Auswertung von Messrohdaten.

Ob ESO Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt hat, ist bisher nicht bekannt.