Quelle: Patric Duletzki, Wikimedia Commons

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Das OLG Düsseldorf musste prüfen, wie der Zusatz in einem KFZ-Kaufvertrag “Sondervereinbarung: Reparierte Blechschaden rechts” zu verstehen ist (Urteil vom 30.10.2014, Az. I-3 U 10/13). Offenbar war in diesem Fall der Schaden etwas schwerer, als es die Formulierung vermuten lässt, der darüber hinaus auch nicht ordnungsgemäß repariert wurde. Das berechtigte den klagenden Käufer zum Rücktritt:

Zwar mag es sein, dass der Begriff „Blechschaden“ dann und insoweit nicht eindeutig ist, wenn man allein das angegebene Material in den Blick nimmt; so hat auch der Sachverständige im Senatstermin auf Befragen erklärt, im Grunde sei an einem Fahrzeug „alles aus Blech“. Das ändert jedoch nichts daran, dass mit „Blechschaden“ umgangssprachlich und damit nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden bezeichnet werden, die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug, sozusagen an der Oberfläche bleiben und eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge dessen Behebung bewirken. Der weitere Hinweis in der Beschaffenheitsvereinbarung, der Schaden sei repariert, kann nur dahin verstanden werden, es habe eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden; denn hätte der Beklagte als Verkäufer etwaige Ansprüche des Klägers als Käufer wegen einer nur behelfsmäßigen oder unfachmännischen Schadensbehebung ausschließen wollen, hätte er, um den gewünschten Erfolg zu erreichen, darauf gedrungen, entsprechende Formulierungen zu verwenden.

Bei der Frage, wie der Gewährleistungsausschluss zu behandeln ist, folgt das OLG der herrschenden Rechtsprechung, wonach eine Beschaffenheitsvereinbarung davon unberührt bleibt:

Zwar ist dieser nach §§ 474 Abs. 1 Satz 1, 475 Abs. 1 BGB grundsätzlich wirksam, da ein Kaufvertrag zwischen Verbrauchern vorliegt; dafür, dass in der Person des Beklagten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BGB gegeben sein könnten, ist nichts ersichtlich. Jedoch kann sich nach § 444, 2. Fall BGB ein Verkäufer auf einen Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht berufen, soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Darüber hinaus sind, falls in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart sind, diese vertraglichen Regelungen im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung dahin zu verstehen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für Mängel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten soll.

Nach diesen Grundsätzen kann auf sich beruhen, ob hier in der vertraglichen Regelung, der Verkäufer sichere zu, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es sein Eigentum gewesen sei, lediglich die im Vertrag zuvor genannten Beschädigungen/Unfallschäden und keine sonstigen Beschädigungen erlitten habe, – wie grundsätzlich im Falle der Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht – eine Beschaffenheitsgarantie zu erblicken ist. Jedenfalls stellt die vertragliche Abrede „Sondervereinbarung: Reparierte Blechschaden rechts“ eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Denn sie beschreibt eine Eigenschaft der Kaufsache und konkretisiert die Pflichten des Verkäufers in einer genau bestimmten Hinsicht auf eine Sollbeschaffenheit. Zudem ist jene Abrede im Vertrag ausdrücklich als (Sonder-)Vereinbarung bezeichnet. Diese Beschaffenheitsvereinbarung bleibt vom Haftungsausschluss unberührt.