Quelle: pixabay.com

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Beim Übersehen einer Geschwindigkeitsbegrenzung steht einem Augenblicksversagen und damit dem Entfallen eines Fahrverbots nicht zwingend entgegen, dass die betreffende Straße in einem schlechten Zustand war, denn nicht alle Straßen mit Fahrbahnschäden sind mit Geschwindigkeitsbeschränkungen versehen. Darauf und dass in einer solchen Situation auch die Geldbuße nicht zu erhöhen wäre, weist das OLG Oldenburg hin (Beschluss vom 26.09.2013, Az. 2 SsBs 280/13):

Demgegenüber begegnet die Verneinung eines Augenblicksversagens aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen durchgreifenden Bedenken. Vom Amtsgericht wird zunächst zutreffend die Rechtsprechung des BGH (St 43, 241) zum Augenblicksversagen wiedergegeben. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Betroffene zwar das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe, sich ihm aber aufgrund der starken Fahrbahnschäden habe aufdrängen müssen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorlag.

Die hierzu getroffenen Feststellungen sind allerdings nicht ausreichend. Sie erschöpfen sich darin, dass sich nach der Aussage des Zeugen … die Straße „aufgrund von starken Fahrbahnschäden in einem äußerst schlechten Zustand“ befunden habe. Wie sich dieser äußerst schlechte Zustand der Fahrbahn allerdings näher dargestellt hat, teilt das Amtsgericht nicht mit. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass nicht sämtliche Straßen, deren Fahrbahnen Schäden aufweisen, sofort mit geschwindigkeitsbegrenzenden Schildern versehen würden. Insofern ist die Erkennbarkeit einer eventuellen Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Fahrbahnschäden auch nicht vergleichbar mit anderen Örtlichkeiten, beispielsweise einer Autobahnbaustelle oder dichter Bebauung, bei denen ein Fahrer grundsätzlich davon ausgehen muss, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht. Ob die Fahrbahnschäden hier nach Art und Umfang ein Ausmaß erreicht hatten, bei dem der Betroffene davon ausgehen musste, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand, ergibt sich aus den Feststellungen bislang nicht. Sollten die Fahrbahnschäden nicht bereits bei Annäherung für den Betroffenen sichtbar gewesen sein, bedürfte es für die Annahme einer sich aufdrängenden Geschwindigkeitsbegrenzung darüber hinaus einer gewissen Fahrstrecke auf dem schlechten Untergrund. Auch hierzu fehlt es an Feststellungen.

Dass der Betroffene die sog. „hypothetisch“ zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 1 km/h überschritten hat, würde der Annahme eines Augenblicksversagens wegen der Geringfügigkeit der „hypothetischen“ Überschreitung nicht entgegenstehen. Da jedoch möglich ist, dass das Amtsgericht weitere Feststellungen treffen kann, die die Annahme rechtfertigen, dass sich dem Betroffenen das Vorhandensein einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufdrängen musste, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass bei Annahme eines Augenblickversagens durch das Amtsgericht kein Raum für eine Erhöhung der Geldbuße wäre, da in diesem Fall ein Fahrverbot nicht zu verhängen wäre und deshalb dessen Wegfall auch nicht durch eine erhöhte Geldbuße kompensiert werden müsste.