Quelle: Ed Brown, Wikimedia Commons

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Im Zusammenhang mit Mobiltelefonen im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) wird der Begriff der Benutzung von der Rechtsprechung weit ausgelegt: Darunter soll nicht nur das reine Telefonieren fallen, sondern beispielsweise auch die Navigationsfunktion (OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13), das Musikhören (OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2009, Az. 83 Ss-Owi 63/09) oder Lesen von Kalendereinträgen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 Ss 219/05). Das OLG Hamm hat auch das Ablesen der Uhr als Verstoß gewertet (OLG Hamm, Beschluss 06.07.2005, Az. 2 Ss OWi 177/05). Letzterem hat sich das OLG Zweibrücken nun angeschlossen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2014, Az. 1 SsRs 1/14) und, auf Grund der mittlerweile geklären Rechtslage, eine Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil nicht zugelassen:

Gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 1 OWiG sind vorliegend bei Beurteilung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde nur die im Tenor genannten Aspekte zu berücksichtigen, wobei die Versagung rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht wird. Die Rechtsbeschwerderechtfertigung deckt jedoch keine Rechtsfrage auf, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist. Aufgrund der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung gemäß § 23 Absatz 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat. Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern.

Wird jedoch wie im vorliegenden Fall das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor.