Quelle: Srittau, Wikimedia Commons

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Das Urteil des AG Emmendingen zur Annullierung von PoliScan Speed-Messergebnissen (Auch beim AG Emmendingen gilt: keine Verurteilung bei PoliScan Speed-Messung ohne weitere Informationen), durch das fünf Betroffene von Geschwindigkeitsverstößen freigesprochen wurden, ist aufgehoben. Das OLG Karlsruhe gab einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines Betroffenen statt: Die Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO) seien nicht erfüllt und die Ausführungen des Sachverständigen nicht ausreichend wiedergegeben. Schließlich erinnert das OLG daran, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele und eine genaue Kenntnis der Funktionsweise nicht erforderlich sei. Die Abweichung von Messergebnissen vom Ergebnis der Weg-Zeit-Berechnungen durch den Sachverständigen seien jedenfalls innerhalb der Eichfehlergrenze unproblematisch (Beschluss vom 24.10.2014, Az. 2 (7) SsBs 454/14):

PoliScan Speed ist seit Längerem in der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe, als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass bei Lasermessverfahren wegen der Einheitlichkeit der Lichtgeschwindigkeit, mit der die Laserpulse sich bewegen, eine einfache Wegstrecken-Zeit-Berechnung möglich ist und durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist.

Danach steht der Verwertbarkeit mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen nach ebenso gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.

Eine nähere Überprüfung des gemessenen Geschwindigkeitswertes ist danach nur geboten, wenn sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben, die dann in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise mitzuteilen sind.

Soweit ein solcher Anhaltspunkt allerdings darin bestehen soll, dass das – in der Regel aus mehreren hundert Einzelmessungen ermittelte – Messergebnis von dem Wert abweicht, der sich aus einer Wegstrecken-Zeitberechnung auf der Grundlage der ab der Softwareversion 3.2.4 in den Zusatzdaten angezeigten Werte bei der ersten und der letzten Einzelmessung ergibt, kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Soweit die von dem Hersteller dazu angebotene Erklärung, wonach dies im Zusammenhang damit zu sehen sei, dass der Laserstrahl bei den beiden Einzelmessungen auf unterschiedliche Punkte an einer nicht planen Fahrzeugfront treffen kann, von Löhle deshalb als nicht ausreichend bewertet wird, weil der aus den beiden zur Verfügung stehenden Einzelmessungen ermittelte Vergleichswert bei einer vergleichenden Untersuchung entgegen der statistischen Erwartung immer unterhalb des offiziellen Messergebnisses gelegen habe, kann diese auf der Basis von lediglich fünfzehn Falldaten aufgestellte Prämisse auf breiterer Falldatenbasis so nicht aufrechterhalten werden. Rechtlich ausschlaggebend ist indes, dass die Vergleichsberechnung aufgrund der Zusatzdaten nach der Auskunft des Herstellers und der PTB auf nicht geeichten Hilfsgrößen beruht und daher lediglich eine Plausibilitätsprüfung erlaubt. Jedenfalls dann, wenn der durch die beiden Einzelmessungen ermittelte Vergleichswert innerhalb der Eichfehlergrenze von 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h bzw. 3 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h liegt, liegt damit kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung vor, die zu näherer Überprüfung des Messergebnisses oder gar zur Vornahme eines Abschlages auf den vom Gerät ermittelten Messwert zwingt.