Quelle: Nicolas17, Wikimedia Commons

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Wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung (hier: 80 km/h) während der Durchführung von Straßenbauarbeiten angeordnet wird, muss sie nach dem Ende der Bauarbeiten wieder aufgehoben werden. Pauschale Hinweise auf die Lärmbelästigung der Anwohner bei höheren Geschwindigkeiten genügen nicht, um die Begrenzung aufrecht zu erhalten, wenn nicht einmal eine Lärmuntersuchung stattgefunden hat (VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014, Az. 6 K 2251/14):

Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung. Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Geschwindigkeitsbegrenzungen, die nach ständiger Rechtsprechung solche Dauerverwaltungsakte sind, ergibt sich damit aus § 45 StVO in der am 1. April 2013 in Kraft getretenen Neufassung gemäß der Verordnung vom 6. März 2013, BGBl. I S. 367. In tatsächlicher Hinsicht sind die Verhältnisse am Tag der mündlichen Verhandlung ausschlaggebend.

Ob die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 StVO bei der Aufstellung der Verkehrszeichen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten gerechtfertigt war, kann offen bleiben. Denn inzwischen sind die Straßenbauarbeiten jedenfalls beendet. Im Vorgriff auf die ins Auge gefassten, aber nach der Auskunft von Straßen.NRW noch nicht einmal feststehenden Baumaßnahmen Ende 2015 lässt sich die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht rechtfertigen.

Die Erfüllung anderer Tatbestände des § 45 StVO, etwa zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, hat das beklagte Land nicht einmal vorgetragen. Da sich über Anwohnerbeschwerden (Beiakte, „G1. Bürger-Interessengemeinschaft“) hinaus, die in ihrer Pauschalität keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmbelastung bieten, nichts in den Akten findet, und das beklagte Land zu Fragen des Lärmschutzes nichts vorgetragen hat, obwohl das Gericht hierzu – letztmals mit der Ladung unter erneuter Fristsetzung bis zum 22. Oktober 2014 – aufgefordert hat, besteht für das Gericht trotz seiner aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kein Anlass, diesem Gesichtspunkt weiter nachzugehen. Diese Bemühungen hätten auch keinen Erfolg gezeitigt, weil der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass bislang keine Lärmuntersuchungen an der G1. Brücke stattgefunden hätten.

Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass eine (künftige) Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der G1. Brücke aus anderen Gründen als den inzwischen vorläufig abgeschlossenen Brückenbauarbeiten durch dieses Urteil nicht ausgeschlossen ist.