Quelle: Damnsoft 09, Wikimedia Commons

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Im Urteil vom 10.11.2014, Az. 4 O 396/12 beschäftigt sich das LG Duisburg mit Indizien, die auf einen manipulierten Unfall hindeuten können. Wie schon in einem Fall des LG Saarbrücken (LG Saar­brü­cken: Indi­zien für einen mani­pu­lier­ten Unfall) war das Fahrzeug bereits in mehrere Unfälle verwickelt (mindestens 7 in 3 Jahren), ebenso der Fahrzeugführer (12 Unfälle bis 2010). Und ebenso wie dort wurde auf Gutachtenbasis abgerechnet. Die insgesamt sechs Indizien bewegen das LG Duisburg dazu, von einem manipulierten Unfall auszugehen und die Klage abzuweisen:

Der Einspruch ist unbegründet. Die Klage ist durch das Versäumnisurteil zu Recht abgewiesen worden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten nicht zu.

Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass auf Seiten der Klägerin kein Einverständnis mit der Beschädigung des angeblich ihr gehörenden Fahrzeuges gegeben war. Hiervon ist aber nach Lage der Dinge aufgrund folgender Punkte auszugehen:

Erstens handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug für das Schadensersatz geltend gemacht wird um ein hochpreisiges Fahrzeug, bei dem auch hohe Reparaturkosten nicht gleich zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen.

Zweitens ist das betroffene Fahrzeug binnen drei Jahren in mindestens sieben Verkehrsunfälle, also eine verdächtig hohe Anzahl verwickelt worden, nämlich am 18.2.2011 beim Spurwechsel, am 2.3.2011 als ein anderer ausparkte, am 25.6.2011 beim Spurwechsel, am 19.2.2012 beim Spurwechsel, am 18.4.2012 als ein anderer ausparkte, am 5.7.2012 beim Spurwechsel und nun am 1.9.2012 erneut, als ein anderer ausparkte.

Drittens ist der Fahrzeugführer auch schon vorher in erstaunlich viele Unfälle verwickelt gewesen. Die Beklagte zu 2) hat insofern für die Zeit bis 2010 zwölf weitere Unfälle zusammengetragen, an denen der Fahrzeugführer beteiligt war. Insofern wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung auf den Seiten 5-7 (BI.52-54 der Gerichtsakte) verwiesen.

Viertens handelt es sich um ein Unfallereignis mit vermeintlich klarer Haftungslage.

Fünftens wird auf fiktiver Basis abgerechnet, so dass die Möglichkeit einer Gewinn bringenden Reparatur in Eigenregie bzw. einer Fremdwerkstatt eröffnet wird.

Schließlich ist verdächtig, dass der Fahrzeugführer offenbar überhaupt keine Ausweichbewegung durchgeführt hat.

All diese Anhaltspunkte reichen im vorliegenden Fall in der Gesamtschau aus, um ein Einverständnis in die Beschädigung des Fahrzeugs zu Grunde zu legen.