Quelle: pixabay.com

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Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von 35 Euro verurteilt. Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil beantragt. Seine Begründung ging am 11.02.2014 ein; am 05.03.2014 lief die Frist ab. Dem OLG-Senat wurden die Akten erst am 12.12.2014 durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt. Der Antrag war unbegründet, jedoch stellte das OLG eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens fest (Beschluss vom 23.12.2014, Az. IV-2 RBs 160/14):

Allerdings ist das Beschleunigungsgebot, das auch im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beachten ist (vgl. zur Rechtsbeschwerde: BVerfG BeckRS 2003, 24461; OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2008, 534, OLG Rostock StV 2009, 363), dadurch verletzt worden, dass die Akten dem Senat erst mehr als neun Monate nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden sind.

Die Verzögerung ist aus Gründen, die anhand der Akten nicht nachvollzogen werden können, im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft M. eingetreten. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung hätten die Akten dem Senat jedenfalls ca. einen Monat nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt werden können, so dass von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung mit einer Dauer von ca. acht Monaten auszugehen ist.

Der Senat hat daher gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG festgestellt, dass das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Für diese Feststellung bedarf es weder eines Antrags noch der Erhebung einer Verzögerungsrüge (arg. § 198 Abs. 4 Satz 2 u. Satz 3 Halbsatz 2 GVG, vgl. BGH BeckRS 2014, 20043).

In Anbetracht der geringen Eingriffsintensität (Geldbuße von 35 Euro) ist eine weitergehende Kompensation nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon würde die Anwendung der Vollstreckungslösung die Zulassung der Rechtsbeschwerde voraussetzen. Denn in diesem Fall bleibt der Ausgleich für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot – auch wenn er aus dem Vorgang der Zumessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG) herausgelöst wird – Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne (vgl. OLG Hamm DAR 2011, 409, 410; OLG Saarbrücken NJOZ 2014, 1608, 1612). In den Rechtsfolgenausspruch kann das Rechtsbeschwerdegericht indes nur im Rahmen des § 79 Abs. 6 OWiG eingreifen.

Dagegen setzt die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen worden ist. Denn eine solche Feststellung als Wiedergutmachung auf andere Weise kann in jeder Lage des Verfahrens getroffen werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG). Es reicht vorliegend aus, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Sache befasst worden ist. Insoweit gilt nichts anderes als im Falle einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG (vgl. hierzu: OLG Jena NZV 2008, 215).