Quelle: Usien, Wikimedia Commons

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In einem neuen Urteil (21.01.2015 – 3 S 210/14) äußert sich auch das LG Arnsberg zu den Sachverständigennebenkosten. Die Ansicht, wie sie z. B. das OLG Dresden (Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12) vertritt, dass die Nebenkosten im Vergleich zum Grundhonorar von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sein müssen, lehnt es ab. Die Rechnung des Sachverständigen sei ein Indiz für den erforderlichen Betrag bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bestimmt werden muss. Der Klägerin wurde dennoch nur ein Teil der Nebenkosten zugesprochen, denn sie hatte das Gutachten nicht beigebracht:

Eine konkrete Honorarvereinbarung hat es zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegeben. Sie einigten sich nur pauschal darauf, dass die Berechnung des Honorars in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens erfolgen soll und nicht etwa anhand des Zeitaufwands. Es sind aber keine genauen Abrechnungsparameter vereinbart worden. Es ist demnach nicht erkennbar, in welchem Verhältnis die Höhe des Kfz-Schadens zu dem letztendlich zu zahlenden Grundhonorar steht.

Da eine genaue Absprache nicht erfolgt ist, kommt es auf die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an. Da eine konkrete Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, kommt es auch nicht darauf an, ob der Geschädigte möglicherweise überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte.

Die Geltendmachung von Nebenkosten ist durch diese kurze und offene Formulierung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Berechnung von Nebenkosten ist auch nicht auf einen anteiligen Prozentsatz zum Grundhonorar zu reduzieren. Es kann kein prozentualer Satz ausgeworfen werden, da sich die Angemessenheit der Nebenkosten von Einzelfall zu Einzelfall unterscheidet. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010, Az.: 4 S 11/10). So können gleichgelagerte Unfallfolgen bei einem Luxusfahrzeug höhere Schadenskosten verursachen, als bei einem Kleinwagen, trotzdem den gleichen Aufwand zur Schadensfeststellung verursachen. Auch bei einem geringen Schaden besteht der Anspruch auf ein qualitativ gleichwertiges Gutachten. Eine Einschränkung der Quantität nur anhand des Schadenbetrages würde letzten Endes Einfluss auf die Qualität nehmen.

Die Klägerin ist der Pflicht zur Darlegung der Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen ausreichend nachgekommen. Die ausgestellte Rechnung bildet ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Soweit die Rechnung des Sachverständigen gerade von dem Geschädigten noch nicht ausgeglichen wurde begründet die Rechnung für sich allein gesehen aber noch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Soweit sich die Beklagte auf die neuste Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) beruft, wird durch diese die Vorgehensweise der Berufungskammer bestätigt, wonach die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages an objektiven Anknüpfungskriterien zu messen ist (vgl. LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, I-3 S 53/14, LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, I-3 S 58/14).

Erforderlich sind dabei Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht die Kammer diese nach ihrer ständigen Rechtsprechung mit einem Großteil anderer Gerichte als geeignete Schätzgrundlage an. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage, was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen.

Die Klägerin hat neben dem bereits geleisteten Betrag in Höhe von 356,00 EUR lediglich einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 34,25 EUR.

Die grundsätzlich zu ersetzenden Nebenkosten waren auf Pauschalbeträge zu kürzen, da eine Überprüfung der Erforderlichkeit im Rahmen der Schätzung mangels der Vorlage des Gutachtens nicht möglich war. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung die Erforderlichkeit der Anzahl der Fotos und die Anzahl der Seiten bestritten und die Vorlage des Gutachtens verlangt.

Die Klägerin hat ihrerseits hierauf nur die Erforderlichkeit behauptet, das Gutachten jedoch nicht beigebracht. Ein gerichtlicher Hinweis war durch den Hinweis der Beklagten insofern entbehrlich.

Die Klägerin kann daher die Fotokosten lediglich mit 21,34 EUR pauschal anstelle von 34,50 EUR ansetzen. Fahrtkosten sind pauschal mit 26,73 EUR, anstelle von 28,00 EUR anzusetzen. Auch die Porto/ Telefon und Schreibkosten können nur pauschal mit 29,87 EUR abgerechnet werden, anstelle mit 129,67 EUR.