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Das LG Heidelberg hatte in seinem Urteil vom 13.01.2015 (Az. 2 S 8/14) die Haftungsquote zu bestimmen, wenn in einer Tiefgarage zwei rückwärts fahrende Fahrzeuge zusammenstoßen. Die Klägerin fuhr rückwärts aus einer Parkbucht heraus; der Beklagte fuhr auf der Durchfahrt ein kurzes Stück zurück und damit entgegen der Fahrtrichtung (es war ein Pfeil auf dem Boden angebracht), um besser in eine Parkbucht einfahren zu können. Das LG wendet, wie auch die herrschende Meinung, die StVO auch bei Tiefgaragen an, lässt aber die Frage, ob § 9 Abs. 5 StVO direkt oder nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO zu beachten ist, offen (siehe dazu OLG Saar­brü­cken zum Rück­wärts­auspar­ken auf Kundenparkplatz). Die Haftung des Beklagten setzt es auf 2/3 fest:

Nach einhelliger Auffassung sind auch Parkhäuser und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Tiefgaragen – unabhängig von einer entsprechenden Widmung – jedenfalls während der Betriebszeit dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen, so dass die Verhaltensvorschriften der StVO anwendbar sind (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. § 1 StVO Rn 5 ff.). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, auf einem Parkplatz, der allein dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dient, unmittelbar anwendbar ist oder ob die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO in diesem Fall bei der Prüfung, ob der rückwärts Fahrende das Gebot der allgemeinen Rücksichtsnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) beachtet hat, lediglich mittelbar heranzuziehen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33 Rn 15 m.w.N., zitiert nach Juris). Jedenfalls trifft den rückwärts Fahrenden auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht (OLG Hamm, a.a.O.). Es ist anerkannt, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht. Dies gilt auch, wenn sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignet hat (OLG Hamm, a.a.O., Rn 17; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 9 StVO Rn 69).

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben im Streitfall sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Ziffer 1 gegen die beim Rückwärtsfahren geltende erhöhte Sorgfaltspflicht verstoßen. Für die beiderseitigen Sorgfaltsverstöße spricht der Anscheinsbeweis, den keine der Parteien erschüttert hat. Dass der Beklagte Ziffer 1 auf dem Durchfahrtsweg entgegen der Pfeilrichtung fuhr, vermag die Klägerin nicht zu entlasten. Denn auf einem Parkplatz, der dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dient, muss immer mit rangierenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Die Klägerin durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass keine Fahrzeuge entgegen der Pfeilrichtung fahren würden. Sie musste sich auch deshalb nach allen Richtungen orientieren, weil auf Parkplätzen stets auf Fußgänger, für die die Richtungspfeile auf der Fahrbahn unzweifelhaft nicht gelten, geachtet werden muss.

Nach der Überzeugung der Kammer wiegt das Verschulden des Beklagten Ziffer 1 an der Herbeiführung des Unfalls aber schwerer als das Verschulden der Klägerin, so dass eine Haftung der Beklagten im Umfang von 2/3 gerechtfertigt ist.

Dies folgt indessen entgegen der von der Kammer noch im Termin vom 09.12.2014 vorläufig vertretenen Auffassung nicht daraus, dass der Beklagte Ziffer 1 gegen die Pfeilrichtung rückwärts fuhr. Insoweit kann dahinstehen, wie die auf dem Durchfahrtsweg angebrachten Richtungspfeile rechtlich einzuordnen sind. Denn es liegt bereits in der Natur eines Parkplatzes und folgt erst recht aus der schräg verlaufenden Ausrichtung der Parkbuchten in der in Rede stehenden Tiefgarage, dass ein Rückwärtsfahren zum Rangieren und vor allem zum Ausparken von Fahrzeugen unumgänglich ist. Dazu muss zwangsläufig auch auf dem Durchfahrtsweg zumindest ein kurzes Stück rückwärts gefahren werden. Demzufolge können die Pfeilmarkierungen nicht den Zweck verfolgen, jegliches Rückwärtsfahren auf dem Durchgangsweg zu untersagen. Sie beinhalten vielmehr nur das Gebot, den Durchfahrtsweg bei der Suche nach einem Parkplatz lediglich in Pfeilrichtung zu befahren. Diesem Gebot handelt zwar auch derjenige Fahrzeugführer zuwider, der entgegen der Pfeilrichtung eine größere Wegstrecke rückwärts fährt als zum Rangieren beim Ein- oder Ausparken erforderlich wäre. Dass der Beklagte Ziffer 1 eine größere Wegstrecke zurücklegte als zum Einparken in die von ihm ausgesuchte freie Parklücke erforderlich war, steht indessen nicht zweifelsfrei fest. Das Amtsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat keine hinreichend konkreten Angaben dazu gemacht, wie groß die von dem Beklagten Ziffer 1 zurückgelegte Strecke war. Wenn die von dem Beklagten Ziffer 1 angesteuerte Parklücke – wie von diesem behauptet – zwei Plätze hinter dem Parkplatz der Klägerin lag, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte Ziffer 1 bis zum Parkplatz der Klägerin zurückstoßen musste, um in die Parklücke ordnungsgemäß hineinfahren zu können.

Dass der Sorgfaltsverstoß des Beklagten Ziffer 1 schwerer wiegt als das Verschulden der Klägerin ergibt sich aber aus der Tatsache, dass sein Fahrverhalten mehr Risiken barg als dasjenige der Klägerin und ihn aus diesem Grund eine nochmals erhöhte Sorgfaltspflicht traf. Der Beklagte Ziffer 1 musste beim Rückwärtsfahren auf dem Durchfahrtsweg in gleicher Weise mit entgegenkommenden wie mit aus den Parklücken rückwärts ausparkenden Fahrzeugen rechnen. Letztere konnte er bei aufmerksamem Blick durch die Heckscheibe und die hinteren Seitenfenster auch erkennen. Er musste dabei besonders in Rechnung stellen, dass die rückwärts ausparkenden Fahrzeugführer in erster Linie auf den ihnen auf dem Durchfahrtsweg entgegenkommenden Verkehr achten würden und sein Fahrzeug aus diesem Grund nicht bemerken könnten. Wie bereits dargelegt, durfte die Klägerin zwar nicht darauf vertrauen, dass auf dem Durchfahrtsweg keine Fahrzeuge rückwärts entgegen der Pfeilrichtung fahren würden. Sie musste sich daher ebenso wie der Beklagte Ziffer 1 nach allen Seiten vergewissern. Aufgrund der schräg zur Durchfahrt verlaufenden Anordnung ihres Parkplatzes konnte sie beim Blick nach hinten durch die Heckscheibe aber nur den Durchfahrtsweg in die dem Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 abgewandte Richtung und die hinter ihr geparkten Fahrzeuge sehen. Um das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 wahrzunehmen, hätte sie ihren Blick von der Fahrtrichtung abwenden müssen. Die Klägerin musste zudem davon ausgehen, dass wesentlich mehr Fahrzeuge den Durchfahrtsweg vorwärts in Pfeilrichtung befahren würden als rückwärts entgegen der Pfeilrichtung. Aus den genannten Gründen wiegt der von ihr begangene Sorgfaltsverstoß weniger schwer als der von dem Beklagten Ziffer 1 begangene Pflichtenverstoß. Ein hälftige Haftungsverteilung würde den gegebenen Umständen nicht gerecht werden.