Quelle: Damnsoft 09, Wikimedia Commons

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Eine weitere Entscheidung zum Thema Nebenkosten des Sachverständigen hat das AG Fürth gefällt (Urteil vom 04.02.2015, Az. 1 C 111/13). Demnach soll, wenn eine Pauschale als Grundhonorar vereinbart wurde, die Gutachtenerstellung damit grundsätzlich abgegolten sein. Es sollen dann nur noch tatsächlich angefallene Auslagen ersetzt verlangt werden können. Schreibgebühren bzw. Bürokosten sowie Fotokosten seien demnach nicht zu ersetzen, Fahrtkosten, wenn zu ihnen substantiiert vorgetragen wurde, sowie eine Pauschale für Porto und Telefon seien in diesem Fall tatsächlich angefallen, insoweit war die Klage erfolgreich:

Anders als das Grundhonorar kann die Klägerin Teile der in der Rechnung aufgeführten Nebenkosten nicht von der Beklagten verlangen. Grundsätzlich bestehen zwar keine Bedenken dagegen, daß ein Sachverständiger neben einem Grundhonorar für die Erstellung eines Schadensgutachtens, das er in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, die ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung gesondert entstehenden Auslagen als „Nebenkosten“ bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigt (vgl. BGH NJW-RR 07, 56 = NZV 07, 182 Rn 20).

Vereinbaren die Parteien des Gutachtenauftrags jedoch eine solche Pauschale als Grundhonorar, ist diese Vereinbarung regelmäßig dahingehend auszulegen, daß damit die Gutachtenerstellung abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Auslagen ersetzt verlangt werden können. Daher darf der Sachverständige die Erhebung solcher Nebenkosten über ein pauschales Grundhonorar hinaus nicht dazu ausnutzen, die Vergütung für seine Tätigkeit über das vereinbarte Maß hinaus künstlich zu erhöhen. Die Geltendmachung der Nebenkosten ist deshalb auf den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen beschränkt, die allenfalls im Rahmen des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchschnittlich anfallenden Aufwands pauschaliert werden können. Auf die Üblichkeit (einer gegebenenfalls allgemein vorgenommenen Überhöhung) kommt es insofern nicht an. Weder dürfen mit den Nebenkosten allgemeine Betriebskosten auf den Auftraggeber abgewälzt noch Gewinnanteile in sie eingepreist werden. Daraus ergibt sich im einzelnen:

„Schreibgebühren/Bürokosten“ sind durch das Grundhonorar bereits abgegolten. Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag (BGH NJW 06, 2472). Vertragsgegenstand ist nicht lediglich die Inaugenscheinnahme des beschädigten Fahrzeugs und eine Schadensschätzung durch den Sachverständigen, sondern die Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung, welche die gewonnen Erkenntnisse beinhaltet. Entgelt hierfür ist das Grundhonorar. Die Klägerin kann daher für die Erstellung des Produkts bzw. für ihre allgemeinen Betriebskosten („Bürokosten“) schon aus Rechtsgründen kein gesondertes Entgelt verlangen.

Dasselbe gilt für „Fotokosten/Lichtbilder“. Die sachgerechte Schadensdokumentation ist Gegenstand der Hauptleistungspflicht der Klägerin aus dem Werkvertrag. Bei der heute üblichen Verfahrensweise, Gutachten einschließlich digitaler Lichtbilder unmittelbar in mehreren Ausfertigungen auszudrucken, entfällt die gesonderte Anfertigung von Papierabzügen auf Fotopapier. Im übrigen hat die Klägerin zur Höhe der geltend gemachten Fotokosten von 2,22 Euro pro Bild trotz des Bestreitens der Beklagten nichts Konkretes vorgetragen.

Dagegen hat sie auf das Bestreiten der Beklagten substantiiert zur Entstehung und zur Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten vorgetragen. Bei für die Fahrt vom Sitz der Klägerin in B an den Untersuchungsort, dem Autohaus C in D, entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 14,80 Euro netto (2 x 10 km x 0,74 €/km) bestehen gegen die geltend gemachte Pauschale von 19,50 Euro (netto) (noch) keine Bedenken.

Gegen eine Pauschale für Porto und Telefon in Höhe von 14,70 Euro netto bestehen ebenfalls keine Bedenken.