Quelle: pixabay.com

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Mit Beschluss vom 22.12.2014 (Az. 3 RBs 264/14) hat das OLG Hamm seine Rechtsprechung zu Abstandsverstößen konkretisiert. Demnach sei eine bestimmte Dauer des Abstandsverstoßes nicht erforderlich; ausreichend sei ein Verstoß zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt. Auf die Einschränkung, dass die Abstandsunterschreitung “nicht nur ganz vorübergehend” vorliegen dürfe, komme es nur bei besonderen Verkehrssituationen (Abbremsen des Vordermanns bzw. Spurwechsel) an:

1. Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG handelt bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet.

2. Auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung kommt es dagegen nur dann an, wenn Verkehrssituationen in Frage stehen, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.

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