Quelle: Norbert Kaiser, Wikimedia Commons

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Eine aktuelle Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 09.10.2014, Az. 4 U 46/14), die vom Thema her auch zu neueren Urteilen des LG Saarbrücken passt (LG Saar­brü­cken: Regel­mä­ßig keine Haf­tung des Fahr­schü­lers bei Verkehrsunfall und LG Saar­brü­cken: Wann gilt die StVO / rechts vor links auf einem Parkplatz?). Es geht um die Frage, inwiefern Vorschriften des StVO auf Parkplätzen anwendbar sind. Die Klägerin befuhr den Parkplatz eines Kaufhauses, wobei eine Geschwindigkeit höher als Schrittgeschwindigkeit nicht nachweisbar war. Die Beklagte zu 1 fuhr mit ihrem PKW rückwärts aus einer Parkbucht und es kam zur Kollision:

aa) Freilich findet im vorliegenden Fall entgegen dem angefochtenen Urteil (Bl. 153 d. A. Mitte) § 9 Abs. 5 StVO keine unmittelbare Anwendung.

(1) Teilweise wird in der Rechtsprechung in der Tat angenommen, die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelte im Grundsatz (unmittelbar) auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes. Der mit dem fließenden Verkehr – wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit – verbundenen erhöhten Unfallgefahr solle durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. Zum Teil wird daher vertreten, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn” aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet.  Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende habe deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt.

(2) Nach der Ansicht unter anderem der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken findet § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss auf Parkplätzen indessen keine unmittelbare Anwendung, weil die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützen will. Auf einem Parkplatz, dem – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist nach dieser Auffassung der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen; denn es müsse dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Stattdessen sei allerdings das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist nach dieser Auffassung die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat.

(3) Im Streitfall führen diese Auffassungen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen, weil einerseits die nach der unter (1) dargestellten Auffassung erforderliche „Parkplatzfahrbahn“ nicht gegeben ist (dazu sogleich) und andererseits den Beklagten der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Beklagte zu 1 vorkollisionär angehalten hat (nachfolgend unter bb). Ein Straßencharakter im Sinne einer „Parkplatzfahrbahn“ muss eindeutig sein und sich im Allgemeinen bereits aus der baulichen Anlage der Fahrspuren ergeben, d. h. sie dürfen nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Verbleiben zwischen den einzelnen Stellplätzen große Freiräume als Fahrspuren, ist damit noch kein Straßen- bzw. Fahrbahncharakter hergestellt, weil es an einer klaren Abgrenzung fehlt. Letzteres ist hier der Fall. An Hand der Lichtbilder 1, 2 und 4 im Sachverständigengutachten ist zu ersehen, dass die Durchfahrt zwischen den Stellplätzen in Ermangelung einer Abgrenzung sich nicht als „Parkplatzfahrbahn“ darstellt. Gleichwohl hatte die Beklagte zu 1 das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten und findet auf Grund der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung.

Der schwere Verstoß der Beklagten zu 1 gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren führte dann zu ihrer Alleinhaftung. Der Klägerin hatte einen Abstand von mindestens 2 Metern zu den Parkbuchten gehalten. Da auch nicht von zu hoher Geschwindigkeit ausgegangen wurde, trat die Betriebsgefahr auf ihrer Seite völlig zurück.