Quelle: pixabay.com

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Die Frage, ob bei entgegen § 81a StPO angeordneten Blutentnahmen auch im Verwaltungsverfahren ein Beweisverwertungs-verbot angenommen werden muss, wird von den Verwaltungsgerichten bisher regelmäßig verneint. Im vergangenen Jahr hat das BVerfG diese “groß­zü­gige Ver­wer­tung rechts­wid­rig erlang­ter Beweis­mit­tel” kritisiert (BVerfG: Umge­hung des Rich­ter­vor­be­halts bei Blut­ent­nah­men – Beweis­ver­wer­tung im Ver­wal­tungs­pro­zess möglich?). Eine neue Entscheidung des Sächsischen OVG folgt der herrschenden Meinung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (kein Verwertungsverbot, da Blutentnahme nicht unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt und keine gezielte oder systematische Umgehung des Richtervorbehalts), leider wird der Beschluss des BVerfG nicht erwähnt. Es bleibt also offen, ob und wann zukünftig in dieser Situation ein Beweisverwertungsverbot vorliegt (Beschluss vom 06.01.2015, Az. 3 B 320/14):

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin ausschließlich ein Beweisverwertungsverbot wegen einer fehlenden richterlichen Anordnung zu der bei ihr durchgeführten Blutentnahme geltend. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Rechtfertigung durch § 81a StPO hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung, begangen durch die Blutentnahme, nicht vorliege.

Diese Begründung kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein etwaiges strafprozessuales Verwertungsverbot grundsätzlich nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Blutuntersuchungsergebnisse im Verwaltungsverfahren führt (Beschl. v. 1. Februar 2010 – 3 B 161/08 -, juris Rn. 7; jüngst Beschl. v. 3. Juni 2014 – 3 B 67/14 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Eine der Vorschrift des § 81a StPO vergleichbare Regelung besteht für das Fahrerlaubnisrecht nicht. Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass es – anders als Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren – nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße, sondern dem Schutz Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern dient. Vor diesem Hintergrund begegnet die Verwertung von Blutprobenuntersuchungsergebnissen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn – wir hier – die Blutprobenentnahme nicht unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des in § 81a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalts bestehen. Diese Rechtsprechung des Senats wird von der Rechtsprechung anderer Obergerichte geteilt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21. Juni 2010 – 10 S 4/10 -, juris Rn. 11 m. w. N.).