Quelle: Jepessen, Wikimedia Commons

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Das passt zu dem Artikel von letzter Woche über den Beschluss des AG Kassel (Ent­we­der Her­aus­gabe der ES 3.0-Mess­daten oder Durch­su­chung und Beschlagnahme!). Allerdings wird hier nicht der Behörde, sondern dem Hersteller des Messgeräts “nahegelegt”, die Daten bzw. Schlüssel herauszugeben, die der gerichtliche Sachverständige benötigt, um eine Messdatei aus einer Geschwindigkeitsmessung zu untersuchen. Denn diese lag nur in verschlüsselter Form vor, so dass der Sachverständige bestimmte Rohdaten (z. B. Helligkeitsprofile) nicht auslesen konnte. Die Entschädigung des Messgeräteherstellers richtet sich dann (nur) nach dem JVEG, für eine weitere “Aufwandsentschädigung” oder “Lizenzgebühr” ist kein Raum. Und: Das AG sieht keine “technisch oder rechtlich nachvollziehbaren Gründe”, warum die Messdaten überhaupt verschlüsselt werden müssen. (AG Reutlingen, Verfügung vom 02.12.2014, Az. 5 OWi 43 Js 21077/14).

Die vom technischen Sachverständigen … im Schreiben vom 27.11.2014 benannten Daten (Abstandsbestimmung, insb. Helligkeitsprofile sowie die Helligkeitsprofile insgesamt wie vom Gerät aufgenommen als auch die graphische Darstellung der korrelierten Kurven) werden im Klartext gerichtlich angefordert, § 95 StPO.

Sie sollen als Zeugen nötigenfalls eine Messdatei entschlüsseln, welche mit einem von Ihnen vertriebenen Gerät erstellt wurde. Hilfsweise haben Sie den hierzu befähigten Mitarbeiter zu benennen. Zudem sollen Sie in der Hauptverhandlung zu den eingesetzten Verschlüsselungsverfahren und den Gründen hierfür vernommen werden.

Ihre Einvernahme als Zeugen erledigt sich, wenn dem gerichtlichen Sachverständigen … oder dem Amtsgericht Reutlingen die zur Auswertung der Messdatei erforderlichen Daten (insb. „Key-Dateien“, Session Keys, Zugangscodes, Rohdaten u.ä.) rechtzeitig vor dem Termin unmittelbar im Klartext zur Verfügung gestellt werden, gerne auch per (verschlüsselter, ZIP) E-Mail oder auf Datenträger.

Eine Entschädigung für den anfallenden Aufwand und die Einvernahme als Zeugen erfolgt alleine nach den Vorschriften des JVEG.

Sollte nur eine andere Person (z.B. Unternehmensangestellter der Fa. … zur Aufbereitung oder „Entschlüsselung“ in der Lage sein, wofür das offenbar von Ihnen gegenüber dem Sachverständigen gemachte „Angebot“ spricht, bitte ich diese Person binnen einer Woche mit einer ladungsfähiger Anschrift beim Gericht vorab namhaft zu machen. Auch in diesem Falle wird sich die Vernehmung erübrigen.

1. Die (teilweise) verschlüsselten (Mess-)Daten wurden von der Stadt Reutlingen am 03.07.2014 bei der Verkehrsüberwachung hoheitlich erhoben und sind in der Gesamtheit Beweismittel im Bußgeldverfahren hier. Der gerichtliche Sachverständige und der Bußgeldrichter benötigen in der Datei enthaltene Informationen und Daten als Anknüpfungstatsachen in unverschlüsselter („Klartext“) Form für eine eigenständige, sachverständige Begutachtung des Messvorganges mit einem Gerät … aus ihrem Hause.

Da die vorhandenen Daten (teilweise noch) verschlüsselt in der Messdatei abgelegt oder gespeichert sind, müssen diese von Ihnen gesondert zugänglich gemacht werden. Es ist davon auszugehen, dass alleine der Hersteller mit vertretbarem Aufwand hierzu in der Lage ist. Von der Einschaltung eines forensischen IT-Sachverständigen soll aus Kostengründen zunächst abgesehen werden.

Bitte beachten Sie unbedingt: Zur Meldung weitergehender strafprozessualer Zwangsmaßnahmen nach den §§ 94, 95 Abs. I, 70; 98 StPO i.V.m. § 46 OWiG, nötigenfalls einer Beschlagnahme vor Ort in ,wird in jedem Falle, unbesehen möglicher Entschädigungsfragen nach dem JVEG, um die zeitnahe Überlassung eines entschlüsselten Datensatzes oder der zu einer Entschlüsselung notwendigen Daten anheimgestellt (zu den Pflichten eines Zeugen: Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, § 95, Rz. 3a).

Weitere Vorgaben des vom Gericht bestellten Sachverständigen sind unverzüglich umzusetzen. Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte dem Anschreiben des Sachverständigen ….

Die Herausgabe von Quellcodes, Firmware und technischen Dokumentationen o.ä. ist derzeit nicht Gegenstand der gerichtlichen Anforderung. Soweit Betriebsgeheimnisse im weiteren Sinne belegbar betroffen sind, werden diese auf Antrag gemäß den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes geschützt.

2. Bitte beachten Sie freundlich, dass urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und zivilrechtliche Vorschriften (hierzu: AG Lüdinghausen, Beschluss vom 09.12.2012, Az:. 19 OWi 19/12) die Auswertung der beim verfahrensgegenständlichen Messvorgang erhobenen (Roh-)Daten durch das Gericht oder den Sachverständigen (hierzu umfangreich: Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 27.08.2014: 6 U 3/14) nicht berühren.

3. Eine „Zweite Ernte“ in Gestalt einer Aufwandsentschädigung von 450 EUR netto oder von „Lizenzgebühren“ o.ä., nach der bestimmungsgemäßen, amtlichen Erstellung einer Messdatei im Regelbetrieb einer von der Fa. … vertriebene Messanlage, wird vom JVEG, der Strafprozessordnung und den Vorschriften des Urheberrechts nicht getragen, zumal technisch oder rechtlich nachvollziehbare Gründe für die dauerhafte Verschlüsselung von Messdaten beim behördlichen Endanwender nicht ersichtlich sind.

Soweit überhaupt Aufwendungen für die Bereitstellung der unverschlüsselten (Roh-)Daten, gemäß der gemachten Anforderungen des Sachverständigen (vgl. Anschreiben vom …) entstehen sollten, sind diese binnen 10 Tagen, mit einer Begründung, dem Gericht glaubhaft zu machen. Es wird freilich davon ausgegangen, dass hier lediglich die Herausgabe einer „Schlüsseldatei“ von wenige Byte Größe notwendig ist.

(Es folgen Hinweise auf §§ 7 Abs. 3, 23 Abs. 2 JVEG.)