Quelle: Jepessen, Wikimedia Commons

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So könnte man den Beschluss des Amtsgerichts Kassel (27.02.2015 – Az. 381 OWi – 9673 Js 32833/14) knapp zusammenfassen. Der Bußgeldrichter geht offenbar davon aus, dass der Betroffene einer ES 3.0-Messung das Recht hat, die entschlüsselten Rohmessdaten selbst zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Anders als vor gut einem Jahr das AG Lüdenscheid (dort ging es um Dateien einer PoliScan Speed-Anlage) werden auch keine einer Herausgabe scheinbar entgegenstehenden Argumente gesucht, sondern einfach – und ohne weitere Begründung – entschieden, dass die Daten zur Verfügung zu stellen sind. Andernfalls könne eine Durchsuchung der Behördenräume und eine entsprechende Beschlagnahme efolgen.

In der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

I. Der … wird aufgeben, die Rohmessdaten der Stadt … in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, die von der Stadt … mit dem Gerät ES 3.0 (Gerätenummer …) im Rahmen der Messreihe angefallen sind, in deren Verlauf es auch zu folgender Messung kam:
24.01.2014 um 11:42 Uhr in … Höhe …, PKW mit dem …

II. Die Herausgabe darf auch direkt an den Verteidiger oder an ein von ihm benanntes Sachverständigenbüro erfolgen.

III. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der freiwilligen Herausgabe der eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vermieden werden kann.

Richter am Amtsgericht