Quelle: pixabay.com

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Die momentane “Welle” an Entscheidungen zu den Sachverständigen-Nebenkosten reißt nicht ab: Das LG  Saarbrücken hat vor Kurzem entschieden, dass eine Pauschalierung der Nebenkosten auf 100 EUR nach wie vor zulässig ist (Urteil vom 06.02.2015, Az. 13 S 185/14). Dem soll auch nicht das BGH-Urteil vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13, siehe auch BGH: Neben­kos­ten des Sach­ver­stän­di­gen nach Ein­zel­fal­l­um­stän­den zu beurteilen) entgegenstehen:

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer darf der Geschädigte die Eingehung von „Nebenkosten“ bis zu einer Höhe von 100,- € für erforderlich halten, wenn der Sachverständige – wie hier der Fall – eine Pauschale in dieser Höhe abgerechnet hat. Die Kammer hat dies – sachverständig beraten – damit begründet, dass sich Nebenkosten in dieser Höhe unter Berücksichtigung des Aufwandes ergeben, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Dem Geschädigten ist es deshalb unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht verwehrt, sich – ggf. auch erst nach erfolgter Begutachtung – auf eine pauschale Abrechnung der „Nebenkosten“ in dieser Höhe einzulassen, wenn – wie hier – keine sonstigen Gesichtspunkte gegen die Erforderlichkeit der Pauschale sprechen (Kammer, Urteile vom 22. Juni 2012 – 13 S 37/12 und vom 13.09.2013 – 13 S 87/13 und 96/13).

Hieran hält die Kammer fest. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ersatzfähigkeit von Nebenkosten privater Kfz-Sachverständiger steht dem nicht entgegen. In seiner Entscheidung vom 22. Juli 2014 hat der VI. Zivilsenat ausgeführt, dass eine schadensrechtliche Pauschalierung der Nebenkosten durch das Gericht auf einen Betrag von 100,- € nicht zulässig ist, sofern der Sachverständige seine Nebenkosten nach ihrem tatsächlichen Anfall abgerechnet hat (VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141). Eine pauschalierte Abrechnung der Nebenkosten in Höhe von 100,- € durch den Sachverständigen selbst wird hiervon indes nicht erfasst und bleibt deshalb entsprechend der Grundsätze der Kammer, die auch vom Bundesgerichtshof im Ansatz gebilligt worden sind, schadensrechtlich zulässig.