Quelle: ACBahn, Wikimedia Commons

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Dem Betroffenen wurde eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen. Er behauptete, das Verkehrsschild sei durch Äste verdeckt gewesen und stellte in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung zweier Zeugen. Das AG wies den Antrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zurück, da die Anträge “ohne verständigen Grund so spät vorgebracht“ worden seien, „dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde”. Auf Grund der Terminbelastung (zwei bis drei Sitzungstage pro Woche) könne ein Fortsetzungstermin nicht innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO durchgeführt werden. Diese Begründung der Ablehnung des Beweisantrags genügte dem OLG Hamm nicht (Beschluss vom 03.02.2015, Az. 1 RBs 18/15).

Indes ist nicht hinreichend dargetan, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Darunter ist nur die Aussetzung nach § 228 StPO mit der Folge, dass die Hauptverhandlung neu durchgeführt werden muss, nicht eine Unterbrechung der Hauptverhandlung i.S.v. § 229 StPO zu verstehen (OLG Hamm NZV 2008, 160; KG Berlin, Beschl. v. 05.12.2011 – 2 Ws(B) 560/11 – juris). Der Richter muss sich vor einer auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützten Beweisantragsablehnung Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2010 – 2 RBs 35/10). Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht zwar ausgeführt, dass dies nicht möglich sei. Es hat aber dabei den relevanten Maßstab verkannt. Zum einen Fehlen konkrete Angaben zur Möglichkeit der Terminierung eines Fortsetzungstermins innerhalb der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist ab dem Tag der Hauptverhandlung. Die allgemeine Angabe, das Amtsgericht terminiere Straf- und Bußgeldsachen an zwei bzw. drei Hauptverhandlungstagen je Woche und man terminiere derzeit bereits im Januar des Folgejahres, sagt darüber nichts aus. So ist weder dargetan, wie umfangreich die jeweiligen Verhandlungstage sind, noch, dass – ohne Vernachlässigung oder Zurückstellung anderer Verfahren – die begehrte Beweisaufnahme, welche einen überschaubaren Umfang hat, nicht gleichwohl noch zusätzlich hätte angesetzt werden können.

Für die Frage, ob die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, ist maßgeblich, ob ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter – auch unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitsbelastung, d.h. auch bei angemessener Mehrarbeit gegenüber seiner üblichen wöchentlichen Arbeitsbelastung – den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr hätte ansetzen können. Dies ist dann der Fall, wenn er – auch bei angemessener Mehrarbeit – den Fortsetzungstermin voraussichtlich nicht ohne Aufhebung anderer Termine oder Vernachlässigung anderer Pflichten (wie etwa sorgfältige Vorbereitung anderer Hauptverhandlungen, Wahrung der Urteilsabsetzungsfristen, Wahrung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen etc.) nicht durchführen kann. Der Senat hält es hingegen nicht für erforderlich, dass die Beweiserhebung zwingend zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, etwa weil bereits feststeht, dass das Beweismittel nicht fristgerecht herbeigeschafft werden kann.

Dies ergibt sich schon daraus, dass der Wortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nicht etwa lautet “dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen muss”. Denn das wäre praktisch nur der Fall, wenn entweder schon feststeht, dass das Beweismittel innerhalb der Unterbrechungsfrist nicht herbeigeschafft werden kann oder der Richter ohnehin so stark ausgelastet wäre, dass jede auch noch so kleine Mehrbelastung (etwa aus gesundheitlichen Gründen etc.) nicht mehr leistbar wäre. Die Gesetzesformulierung “führen würde”  ist vielmehr offener. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dagegen, dass ein Fortsetzungstermin gleichsam objektiv unmöglich sein muss. Der Gesetzgeber wollte nämlich die Gerichte entlasten und durch die Regelung sicherstellen, dass vergleichsweise unbedeutende Fälle auch in einer Hauptverhandlung erledigt werden (BT-Drs. 10/2652 S. 23). Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn das Gericht bis zur Grenze der objektiven Unmöglichkeit gehalten wäre, einen Fortsetzungstermin zusätzlich zu seinem sonstigen Arbeitspensum anzuberaumen. Vielmehr würde bei einer solchen Auslegung des Gesetzes dem Richter eine Mehrbelastung auferlegt, die – wenn solche Konstellationen in mehreren Verfahren zeitgleich auftreten – schnell die Grenze des Zumutbaren erreichen kann. Andererseits ist zu sehen, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG die richterliche Aufklärungspflicht (§ 71 Abs. 1 OWiG) nicht leerlaufen lassen darf. Wenn also innerhalb des Unterbrechungszeitraums noch freie Kapazitäten sind (etwa, weil ein anderer anberaumter Hauptverhandlungstermin ohnehin verlegt werden muss) oder durch eine angemessene vorübergehende Mehrarbeit geschaffen werden können, kann daran die Durchführung der Beweisaufnahme nicht scheitern.

Den Fall, dass ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter – auch unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitsbelastung, d.h. auch bei angemessener Mehrarbeit gegenüber seiner üblichen wöchentlichen Arbeitsbelastung – den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr hätte ansetzen können, sieht der Senat z.B. dann als gegeben an, wenn der Richter mit der Durchführung von Hauptverhandlungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie mit seinen sonstigen richterlichen Aufgaben so belastet ist, dass ein Fortsetzungstermin zur Durchführung der beantragten Beweisaufnahme in dem Unterbrechungszeitraum oder eine deshalb zu verschiebende anderweitige Tätigkeit zwangsläufig erst ab den frühen Abendstunden, zu früher Morgenzeit oder am Wochenende durchgeführt werden könnte.

Solches ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat für den konkreten Fortsetzungszeitraum i.S.v. § 229 StPO weder die konkrete Zahl von Sitzungstagen, noch die Zahl der zu verhandelnden Sachen, noch die hierfür angesetzte Verhandlungsdauer mitgeteilt. Dies hätte womöglich schon ausgereicht, dem Senat, der einschätzen kann, wie viel Vorbereitungs- und  Nachbereitungszeit erforderlich ist, einen Eindruck davon zu vermitteln, dass die Auslastung des Tatrichters eine weitere Beweisaufnahme in einem Fortsetzungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist nicht zugelassen hätte.