Quelle: Jusmar, Wikimedia Commons

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Der Beschluss des OVG Lüneburg vom 26.02.2015 (Az. 12 LA 137/14) zeigt die Voraussetzungen auf, wenn ein Fahrzeugführer oder ein Mitfahrer von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchte. Der Kläger machte geltend, auf Grund eines Schlaganfalls seinen linken Arm nicht mehr bewegen und sich daher als Beifahrer nicht anschnallen zu können:

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Ausnahme von der Gurtanlegepflicht des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO nur in besonders dringenden Fällen und unter strengen Anforderungen an den Nachweis ihrer Notwendigkeit zulässig ist. Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch gewichtigere subjektive Beeinträchtigungen dem Betroffenen bei der Abwägung des Risikos, das er bei Nichtanlegung des Sicherheitsgurts für sich und für andere Verkehrsteilnehmer eingeht, durchaus zuzumuten sein können. Physische oder psychische Beeinträchtigungen, die in Folge des Gurtanlegens auftreten, rechtfertigen es angesichts des weit überwiegenden Nutzens der Sicherheitsgurte und des im Falle der Nichtanlegung bestehenden erheblichen Risikos in der Regel nicht, den Insassen eines Kraftfahrzeugs von der Pflicht zum Gurtanlegen zu befreien. So ist etwa die mit psychischen Beeinträchtigungen verbundene Abneigung, den Gurt anzulegen oder sich beim Anlegen helfen zu lassen, nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu begründen. Ein Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer hat nur dann einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts, wenn die Benutzung des Gurts aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, weil mit der Nutzung für ihn konkret ernsthafte Gesundheitsschäden verbunden sind, denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann und die als solche ärztlicherseits bestätigt werden können (vgl. dazu näher BGH, Urt. v. 29.9.1992 – VI ZR 286/91 -, BGHZ 119, 268; ferner König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 21a StVO Rn. 12). Darin liegt eine Verletzung von Grundrechten nicht (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 24.7.1986 – 1 BvR 331/85 u. a. -, NJW 1987, 180).

Anders als der Kläger meint, trifft es auch nicht zu, dass der Verzicht auf den Sicherheitsgurt in erster Linie den Bereich der Selbstgefährdung berührt. Einen derartigen Einwand haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) als auch der Bundesgerichtshof (bereits mit Urt. v. 20.3.1979 – VI ZR 152/78 -, BGHZ 74, 25) als nicht tragfähig zurückgewiesen und des Näheren ausgeführt, dass derjenige, der sich als Insasse eines Kraftfahrzeugs in den allgemeinen Straßenverkehr begibt, nicht nur auf sein eigenes Risiko handelt, sondern auch über das Ausmaß des im heutigen Straßenverkehr immer gegenwärtigen Risikos anderer Verkehrsteilnehmer mitentscheidet, und die Gurtanlegepflicht in vielfacher Weise nicht nur die berechtigten Interessen ggf. betroffener anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch der Allgemeinheit schützt (Inanspruchnahme von Rettungsdiensten und medizinischen Versorgungseinrichtungen, Belastung der Sozialversicherungssysteme, dazu insbesondere BGH, Urt. v. 20.3.1979, a. a. O., juris Rn. 29 f.) Die von dem Kläger demgegenüber befürchteten Unfallszenarien (Gefahr von Feuer, drohendes Ertrinken im Fahrzeug) hat das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung zu Recht als eher fernliegend und ungeeignet zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bezeichnet.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2014 (- VI ZR 281/13 -, NJW 2014, 2493) vermag der Kläger zu seinen Gunsten ebenfalls nichts herzuleiten. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil entschieden, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert sind, weil der Verordnungsgeber aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang bewusst davon abgesehen habe, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen und es jedenfalls zur Zeit des Unfallereignisses auch nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen habe, das Tragen von Fahrradhelmen für erforderlich zu halten. Demgegenüber hat der Verordnungsgeber die Verpflichtung zum Anlegen von Sicherheitsgurten bereits im Jahr 1975 begründet und entspricht es seit langem – wie auch die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs annimmt – der verantwortungsbewussten Überzeugung aller einsichtigen und vernünftig handelnden Kraftfahrer, dass die Benutzung des Sicherheitsgurts eine zur Schadensminderung grundsätzlich geeignete und erforderliche Maßnahme ist.