Vom AG Nienburg ist – soweit ersichtlich – eine der ersten Entscheidungen zur Verwertbarkeit von Dashcam-Videos im Strafprozess ergangen (Urteil vom 20.01.2015, Az. 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)). In der Sache ging es um ein Überholmanöver mit anschließendem Ausbremsen des Überholten, (angeblich) versuchtem Abdrängen von der Straße sowie späterer Beleidigungen.  Das AG löst das Problem anders als die bisherige Rechtsprechung und sieht schon kein Beweiserhebungsverbot, da die Aufzeichnung datenschutzrechtlich zulässig sei. Dies folge nicht aus § 6b BDSG, sondern einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Abgesehen davon bestünde auch kein Beweisverwertungsverbot, da das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung dem Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung überwiege. Allerdings lag hier die Besonderheit vor, dass der Zeuge seine Dashcam erst zu dem Zeitpunkt aktivierte, als der Angeklagte – vor dem Überholvorgang – sehr dicht auf sein Fahrzeug auffuhr. Zudem war das Gesicht des Angeklagten selbst zu keinem Zeitpunkt zu erkennen. Ein anderes Abwägungsergebnis erwägt das AG für den Fall, dass sich Personen zu selbsternannten „Hilfssheriffs“ aufschwingen und gezielt Daten für spätere Strafverfahren sammeln.

b) Die Aufzeichnung der Dashcam ist verwertbar. Aus der Bildfolge und den dazugehörigen Einzelbildausdrucken ist der objektive Fahrverlauf im Einzelnen klar ersichtlich. Im Hinblick auf den Nachweis einer Vorsatztat ist die Aufzeichnung aber unergiebig.

aa) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Dashcam-Aufzeichnungen in gerichtliche Verfahren zulässig eingeführt und verwertet werden dürfen, ist derzeit Gegenstand einer breiten Diskussion in der juristischen Fachwelt und der allgemeinen Öffentlichkeit (vgl. bspw. Bachmeier in DAR 2014, 15 f.; Klann in DAR 2014, 451 f.; Brenner in DAR 2014, 619, 624 f.; Balzer/Nugel in NJW 2014, 1622 f.; Stellungnahme des Düsseldorfer Kreises vom 20.03.2014, ZD-Aktuell 2014, 03978, – zitiert nach juris – ; Heckmann in jurisPR-ITR 18/2014 Anm. 1 f., – zitiert nach Juris – ; Nugel in jurisPR-VerkR 17/2014 Anm. 2, – zitiert nach juris – ; s.a. Zeit-Online: „Verbotene Filmerei kann teuer werden“, abgerufen im weltweiten Netz am 17.02.2015 unter http://www.zeit.de/mobilitaet/2014-10/dashcam-bussgeld). Aus dem Bereich der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit liegen die ersten Entscheidungen der Eingangsinstanzen vor (vgl. bspw. AG München, Urteil vom 06.06.2013, 343 C 4445/13; AG München, Beschluss vom 13.08.2014, 345 C 5551/14; VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634, – alle zitiert nach juris – ). Strafgerichtliche Entscheidungen sind noch nicht ersichtlich.

bb) Die vorliegende Dashcam-Aufzeichung ist in vollem Umfang verwertbar. Ihr steht weder ein Beweiserhebungs-, noch ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

(1) Die Anfertigung der Kameraaufzeichnung durch den Zeugen H. ist gemäß § 4 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig.

(a) Die Digitalaufzeichnung unterfällt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG dem Anwendungsbereich des BDSG. Da dem Videobild in der gewählten Betriebsform automatisch das Datum und die Uhrzeit der Aufzeichnung zugeordnet werden, handelt es sich bei der Aufzeichnung um eine sogenannte nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. sehr ausführlich hierzu: VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634, Rdnrn. 38, 40 f., – zitiert nach juris -).

(b) Die spezialgesetzliche Ermächtigung des Zeugen H. folgt nicht aus § 6b BDSG, sondern aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG.

(aa) § 6b BDSG ist nicht anwendbar, da die Norm nur für den ortfesten Betrieb einer Kamera gilt. Dieser Schluss ergibt sich bereits aus der Hinweispflicht des § 6b Abs. 2 BDSG (Klann in DAR, 2014, 451, 452). Denn beim Betrieb einer beweglichen Kamera ist es schlicht unmöglich, die betroffenen Personen auf die bevorstehende Aufzeichnung hinzuweisen.

(bb) § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ist seinerseits nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anzuwenden, da der vom Zeugen verfolgte Geschäftszweck – Beweissicherung für den Fall des Unfalls – in der Norm planwidrig fehlt (vgl. Klann in DAR, 2014, 451, 453 f.).

§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG wäre nur dann direkt anwendbar, wenn der Zeuge im Verhältnis zu seinem Kraftfahrzeugversicherer verpflichtet wäre, im Vorfeld eines Unfalls nach besten Kräften Beweise zu sichern (vgl. Klann in DAR, 2014, 451, 453 f.).

Für die strafrechtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Suche nach materieller Wahrheit und Gerechtigkeit kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob der jeweilige Zeuge durch Zufall im Verhältnis zum Kraftfahrzeugversicherer derart verpflichtet ist. Entscheidend ist nicht die Reichweite versicherungsvertraglicher Rechte und Pflichten, sondern das vom Zeugen verfolgte Ziel.

Fertigt der Zeuge – wie hier – aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, so ist dies in jeder Hinsicht mit den im Gesetz genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Zusammenhang zwischen rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden sollte (ähnlich Klann in DAR, 2014, 451, 453 f.). Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.

(c) Die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG sind erfüllt. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Zeugen an der Anfertigung der Aufzeichnung zum Zwecke der Beweissicherung und dem Interesse des Angeklagten an der Unverletzlichkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Interesse des Zeugen (a.A. AG München, Beschluss vom 13.08.2014, 345 C 5551/14; VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634, – beide zitiert nach juris – ). Maßgeblich ist insoweit, dass die kurze, anlassbezogene Aufzeichnung nur die Fahrzeuge, aber nicht die Insassen der Fahrzeuge abbildet und nur Vorgänge erfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Der Eingriff in das Recht des Angeklagten ist daher denkbar gering, während das Interesse des Zeugen an einem effektiven Rechtsschutz besonders hoch ist. Denn gerade die gerichtliche Aufklärung von Verkehrsunfallereignissen leidet fast ausnahmslos unter dem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln. Zeugenaussagen sind vielfach ungenau und subjektiv geprägt, Sachverständigengutachten kostspielig und häufig unergiebig. Der anlassbezogene Einsatz der Dashcam ist deshalb in dieser konkreten Fallgestaltung für den vom Zeugen verfolgten Zweck der Beweissicherung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Aufzeichnung möglicher Weise später unzulässig im Internet veröffentlicht oder zu anderweiten Zwecken missbraucht werden könnte (so aber wohl zu verstehen: AG München, Urteil vom 14.08.2014, 345 C 5551/14, und VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634, – beide zitiert nach juris -). Die Gefahr des späteren Missbrauchs von ursprünglich zulässig gefertigten Beweismitteln besteht immer. Die dem Einwand zugrundeliegende abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung und dem Übergang zum Orwell‘schen Überwachungsstaat darf nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung kategorisch vorenthalten werden (ähnlich, aber mit anderer Begründung: Klann in DAR 2014, 451, 456).

(2) Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf im Strafverfahren auch verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden (sogenannte Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts, vgl. bspw.BVerfG NJW 1990, 563, 564 – „Tagebuch“; BGH NJW 1996, 2940 = BGH, Beschluss vom 13.05.1996, GSSt 1/96  – „Hörfalle“; BGH NStZ 1998, 635; s.a. BAG, Beschluss vom 29.06.2004, 1 ABR 21/03 – „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“).

Da die Aufnahme Vorgänge aus dem öffentlichen Straßenverkehr abbildet, ist der absolute Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Angeklagten nicht betroffen. Das Gericht hat daher abzuwägen, ob im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der effektiven Strafverfolgung oder das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erwachsende Geheimschutzinteresse des Angeklagten überwiegt. Hierbei sind unter anderem die Schwere der angeklagten Tat, das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, die Verfügbarkeit sonstiger Beweismittel und die Intensität und Reichweite des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.

Dieser Wertung kann man nicht entgegenhalten, dass der vom Zeuge verfolgte Zweck der Aufzeichnung  – Beschaffung eines Beweismittels für den Fall der gesetzlicher Haftung – nicht mit dem vom Gericht verfolgten Zweck der Verwertung – Erkenntnisquelle im Strafverfahren – übereinstimmt. Denn das Geheimschutzinteresse des Angeklagten würde nur dann überwiegen, sofern sich der Angeklagte gegen eine dem Grunde nach unzulässige Überwachung durch Dritte zur Wehr setzen würde.

Das wäre gegebenenfalls dann der Fall, wenn Personen aus eigener Machtvollkommenheit zielgerichtet mittels Dashcam-Aufzeichnungen Daten für staatliche Strafverfahren erheben und sich so zu selbsternannten „Hilfssheriffs“ aufschwingen. So liegt der Fall aber nicht. Verfolgt der Betreiber der Dashcam wie hier den zulässigen Zweck der Beweissicherung für den konkreten Haftungsfall, so bestehen gegen die Verwertung im Strafverfahren zumindest dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Betreiber der Dashcam auch Verletzter einer vom Betroffenen verwirklichten Straftat sein könnte. Da im Bereich des Straßenverkehrsstrafrechts vielfach Rechtsgüter der Allgemeinheit betroffen sind, ist der Begriff des Verletzten im Sinne des § 172 StPO auszulegen. Da dem Angeklagte nicht nur eine Verletzung des allgemeinen Rechtsguts der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern auch eine Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern und Rechten – nämlich Leben, Leib und Willensfreiheit des Zeugen H. sowie dessen Eigentums – vorgeworfen wird, wäre der Zeuge H. befugt gewesen, gegen eine Verfahrenseinstellung gemäß § 172 Abs. 1 StPO die Vorschaltbeschwerde zu erheben. Diese Übereinstimmung von prozessualer und materiell-rechtlicher Stellung des Zeugen H. rechtfertigt die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnung auch unter dem Gesichtspunkt einer ursprünglich abweichenden Zielsetzung bei Anfertigung der Aufzeichnung.

cc) Die Verwertung der Aufzeichnung ist im Ergebnis aber nur teilweise ergiebig.

(1) Aus der Aufzeichnung ergeben sich keine Anknüpfungstatsachen, die den zweifelsfreien Schluss zuließen, dass der Angeklagte den Zeugen H. vorsätzlich abdrängen wollte. Die Einlassung des Angeklagten, seine Drift auf den linken Fahrstreifen beruhe auf Unachtsamkeit und Ungeschicklichkeit, ist auch anhand der Aufzeichnung nicht zu widerlegen. Mit dem Rechtsgrundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist daher davon auszugehen, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit zutreffend ist.

(2) Gleichwohl ist die Aufzeichnung der Dashcam von herausragender Bedeutung für die gerichtlichen Feststellungen. Die Aufzeichnung versetzt das Gericht in die Lage, die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen im unmittelbaren Zusammenhang des Gesamtgeschehens zu werten. Erst aus der Gesamtschau aller subjektiven und objektiven Beweismittel lässt sich der Vorgang im rechten Lichte würdigen. Dies gilt insbesondere für die konkreten Umstände des Eintritts des tatbestandsmäßigen Nötigungserfolgs, als auch für die Umstände des Eintritts der fahrlässig verursachten Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Einlassung des Angeklagten und die Zeugenaussagen werden durch die Aufzeichnung nicht nur im Wesentlichen bestätigt, sondern um eine Vielzahl von Einzelheiten ergänzt. Erst die Inaugenscheinnahme der abgebildeten, messbaren Geschwindigkeits- und Entfernungsunterschiede ermöglicht es dem Gericht, das strafrechtlich relevante, komplexe Geschehen zweifelsfrei festzustellen und in seiner gesamten Tragweite zu erfassen.