Quelle: pixabay.com

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Die Beklagte und ihr folgend der Vater des Klägers wollten mit ihren Fahrzeugen ein Tankstellengelände verlassen, welches zur Straße hin eine Steigung von 6 – 7 Grad aufweist. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es zum Zusammenstoß. Bei dieser Sachlage ist es nicht fernliegend, dass der Vordermann zurückgerollt ist, so dass das AG keinen Anscheinsbeweis zu Lasten des Hintermanns anwendet. Das Gericht führte außerdem starke Indizien dafür auf, dass der Vordermann tatsächlich zurückrollte (AG Wuppertal, Urteil vom 26.01.2015, Az. 32 C 220/13)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht die Beklagte aufgefahren, sondern der Zeuge I. ist zurückgerollt. Infolge des an der Unfallstelle vorhandenen Gefälles in Richtung der Tankstelle, sprich einer Steigung in Richtung der Fahrbahn und damit Fahrtrichtung, streitet kein Anscheinsbeweis gegen die Beklagten, da eine entsprechende Typizität eines Geschehens hier fehlt. Ist unstreitig, dass die Fahrbahn ansteigend war, kommt nämlich ein Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermannes nicht in Betracht bzw. ist zumindest entkräftet (Landgericht Berlin, Entscheidung vom 10.01.2000, Aktenzeichen 58 S 188/99). So liegt der Fall hier.

Wie auf den Bildern 32 und 34 des Sachverständigengutachtens, wie auch 38, 39 und 40 zu erkennen und vom Sachverständigen auch festgestellt, ist an der Unfallstelle eine Steigung vorhanden. Hier handelt es sich um eine Steigung von 6 bzw. 7 Grad. Dieses spricht gegen einen entsprechenden Anscheinsbeweis gegen die Beklagtenseite, wie sie bei ebener Fahrbahn gegeben wäre.