Gemäß Art. 11 Abs. 2 EuGVVO aF iVm Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO aF (für Verfahren, die ab dem 10.01.2015 eingeleitet worden sind: Art. 13 Abs. 2 EuGVVO nF iVm Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO nF = VO (EU) 1215/2012) kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls an seinem Wohnsitz Klage gegen einen ausländischen (in einem Mitgliedstaat niedergelassenen) Versicherer erheben, wenn im nationalen Recht eine Direktklage vorgesehen ist. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass ein solcher Klägergerichtsstand nicht auch bezüglich des Fahrers oder Halters des gegnerischen Fahrzeugs gilt (Urteil vom 24.02.2015, Az. VI ZR 279/14).

1. Ist eine Klage gegen mehrere einfache Streitgenossen erhoben worden und fehlt es bezüglich eines von ihnen an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, kann er durch Teilurteil aus dem Prozess entlassen werden.

2. Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Anschluss an BGHZ 176, 276).

3. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO eröffnet trotz Konnexität mit der Klage gegen den Versicherer diesen Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers nicht für eine Klage gegen den Versicherten oder Versicherungsnehmer, wenn dieser gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des Kläger hat. Die durch den sogenannten “Ankerbeklagten” vermittelte internationale Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO kann nur auf dessen Wohnsitzgerichtsstand (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) gestützt werden.