Die Annahme von Vorsatz bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedarf in der Regel besonderer Darlegungen im Urteil. Das AG muss aufzeigen, auf Grund welcher Umstände es davon ausgeht, dass der Betroffene den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat. Allein die Tatsache, dass der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und daher die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt, genügt nicht (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015, Az. 3 Ss OWi 294/15).

Demgegenüber konnte der Schuldspruch, worauf die Rechtsbeschwerde – wenn auch im Rahmen ihrer den Anforderungen nach den §§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG an die zulässige Ausführung einer Verfahrensrüge insgesamt nicht genügenden Darlegungen – zutreffend hinweist, keinen Bestand haben, soweit das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung ausgeht.

1. Das Amtsgericht hat die Annahme des Tatvorsatzes allein mit der Einlassung des Betroffenen begründet, „die Strecke, an der gemessen wurde, häufig zu befahren“ und die Geschwindigkeitsbegrenzung zu kennen, weshalb er „auf seine Geschwindigkeit geachtet“ und sein Fahrzeug habe „ausrollen“ bzw. „auslaufen lassen“. Es hat sich damit nicht in der gebotenen Weise mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und hier vor allem voluntativen Vorsatzelementen auseinander gesetzt. Denn den Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände oder Indizien der Betroffene die ihm angelastete Überschreitung der ihm zwar bekannten Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich positiv erkannt bzw. sich über sie „bewusst hinweg“ gesetzt oder die Überschreitung auch nur billigend in Kauf genommen haben muss (zu den Darstellungsund Begründungsanforderungen bei Annahme vorsätzlicher Begehungsweise vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 19.06.2013 – 3 Ss OWi 474/12 = DAR 2014, 37 = VerkMitt 2014, Nr. 3 = OLGSt StVO § 3 Nr. 19; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2010 – 3 Ss OWi 1704/10 [für vorsätzliche Nichteinhaltung des Mindestabstandes] = DAR 2010, 708 = zfs 2011, 50 = SVR 2011, 76 = OLGSt StPO § 267 Nr. 23 = VRR 2010, 472 [Gieg] und zuletzt instruktiv [jeweils zur Herleitung des Tatvorsatzes bei,erheblicher‘ Geschwindigkeitsüberschreitung] OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13 = VerkMitt 2014, Nr. 5 = VRS 125 [2013], 178 = NZV 2014, 232 = zfs 2014, 350 = OLGSt StVO § 3 Nr. 18 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2014 – 53 Ss-OWi 230/14 = VRS 127 [2014], 41, jeweils m.w.N.; siehe zu allem auch Burhoff in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 2422 ff., insbesondere Rn. 2428 ff.).

2. Unabhängig vom Fehlen sich aufdrängender, weil regelmäßig unmittelbar beweiserheblicher oder doch wenigstens im Einzelfall indiziell aussagekräftiger Feststellungen, etwa zur konkreten Fahrbahnbeschaffenheit und zum Streckenverlauf sowie zur konkreten Beschilderung einschließlich einer etwaigen räumlichen Staffelung der Beschränkung oder weiterer besonderer Hinweisschilder (z.B. auf Gefahrenlagen), ist für den Senat damit nicht nachvollziehbar, weshalb das Amtsgericht allein aufgrund der vorgenannten Äußerungen des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt ist, wonach „aufgrund dieser Umstände […] ausgeschlossen“ sei, „dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf mangelnder Sorgfalt oder einen Versehen beruht“.