Bei Streitigkeiten um die Anordnung eines Fahrtenbuches müssen sich auch Verwaltungsgerichte mit standardisierten Messverfahren beschäftigen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in diesem Zusammenhang keine Bedenken bei PoliScan Speed-Messungen. Zweifel an an dem Gerät werden “insbesondere mit Blick darauf, dass aufgrund der amtlichen Zulassung des Messgerätes die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts feststehe, nicht geteilt.”, wie es in einer älteren (zitierten) Entscheidung des Senats heißt. Daran hält das OVG auch angesichts neuerer Rechtsprechung bezüglich verschiedener Probleme bei unterschiedlichen Versionen der Mess- und Auswertesoftware (TUFF-Viewer) fest. Es wird auf die “sehr eingehend begründete Entscheidung” des OLG Frankfurt vom 04.12.2014 verwiesen. Die ebenfalls eingehend begründete Entscheidung des AG Emmendingen vom 13.11.2014 wird leider nicht erwähnt oder bewertet (Beschluss vom 05.03.2015, Az. 8 B 1213/14).

Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine durchgreifenden Zweifel an der amtlichen Zulassung des Messgeräts. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die ab dem 24. Juli 2013 zwingend vorgeschriebene Auswertesoftware TUFF-Viewer 3.45.1 sondere bei der Auswertung von Falldateien, die mit der Gerätesoftware Version 3.2.4 erstellt wurden, mehr Messungen als bußgeldirrelevant aus als die ältere Auswertesoftware TUFF-Viewer 3.38.0. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung. Dasselbe gelte für Messungen, die mit der Gerätesoftware 1.5.5 durchgeführt worden seien. Diese Gerätesoftware könne schon die Zusatz- bzw. Hilfsdaten nicht erstellen, die eine zusätzliche Aussonderung ermöglichen würden. Zum anderen falle aus vom Betreiber nicht offen gelegten Gründen der Auswerterahmen im TUFF-Viewer 3.45.1 deutlich breiter aus als beim TUFF-Viewer 3.38.0, was hinsichtlich der bußgeldrelevanten Fälle ebenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen führe.

Vgl. Schmidt/Grün, VRR 2014, 218 ff.; Bladt in DAR 2014, 604 ff.; AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 11. August 2014 – 45a OWi-205 Js 16236/14 u.a. -, DV 2014, 279 = juris Rn. 5 ff.

Der Senat hat auch unter Berücksichtigung dieser neuen Kritikpunkte keinen Anlass, seine bisherige Einschätzung zu revidieren.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich bereits mit diesen Angriffen auseinandergesetzt und sie für sachlich unbegründet erachtet. Die PTB kommt in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2014 zu demselben Ergebnis.

Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 – IV-1 RBs 50/14 u.a. -, VRR 2014, 392 = juris Rn. 9 und OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 2 Ss-Owi 1041/14 -, juris Rn. 31 ff.; Stellungnahme der PTB zu Messgeräten der PoliScanspeed-Gerätefamilie – Stand 27. November 2014 -.

Das OLG Frankfurt/Main führt in seiner sehr eingehend begründeten Entscheidung vom 4. Dezember 2014 aus, die Neuerung der Auswertesoftware TUFF-Viewer 3.45.1 bestehe in einer automatisierten Vorauswertung, die der weiteren Entlastung der auswertenden Messbeamten dienen solle. Die neue Software habe damit einen anderen Ansatz als die frühere Auswertesoftware 3.38.0; die beiden Versionen seien nicht ohne weiteres vergleichbar. Unsachgemäße Vergleiche sollten durch die Stichtagregelung verhindert werden. Eine Auswertung derselben Falldateien anhand beider Auswertesoftwareversionen sei weder vorgesehen noch von der Zulassung gedeckt. Ab dem 24. Juli 2013 seien auf Grund der aktuellen Zulassungen folgende Kombinationen von Geräte- und Auswertesoftware als standardisierte Messverfahren anzusehen: Gerätesoftware 1.5.5 mit Auswertesoftware 3.29.1 oder 3.45.1 sowie Gerätesoftware 3.2.4 mit Auswertesoftware 3.45.1. Diese Auflistung ist noch um die Kombination Gerätesoftware 1.5.5 mit Auswertesoftware 3.38.0 zu erweitern. Anders als das OLG Frankfurt/Main wohl annimmt, besteht die Verpflichtung, ab dem 24. Juli 2013 den TUFF-Viewer der Version 3.45.1 anstelle der zuvor eingesetzten Version 3.38.0 einzusetzen, nur für PoliScanspeed-Messgeräte, die mit der Gerätesoftware 3.2.4 ausgestattet sind, und nicht für Messgeräte mit der Gerätesoftware 1.5.5. Die Innovationen der Auswertesoftware 3.45.1 gehen bei der Auswertung von Falldateien, die mit der Gerätesoftware 1.5.5 erstellt wurden, nämlich ohnehin ins Leere. Diese erstellt schon nicht die hierfür erforderlichen Hilfsdateien.

Vgl. Stellungnahme der PTB zu Messgeräten der PoliScanspeed-Gerätefamilie – Stand 27. November 2014 -, S. 1 unter I.; auch: Bladt, DAR 2014, 604.

Dass die konkret in Rede stehende Messung fehlerhaft durchgeführt worden wäre, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht.