I, Atirador, Wikimedia Commons

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Das Fahrzeug des Antragstellers parkte neben dem seines Vaters. Dessen Fahrzeug geriet in Brand und beschädigte auch das des Antragstellers, der nun von der Haftpflichtversicherung seines Vaters (Antragsgegnerin) Schadensersatz verlangt. Das OLG Karlsruhe sagt: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Brand könne nicht nur durch einen technischen Defekt, sondern auch durch einen elektrischen Funken nach einem Marderbiss entstanden sein. Denn auch in letzterem Fall hätte sich die Betriebsgefahr verwirklicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2015, Az. 9 W 3/15).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O., RdNr. 5, 6) ist im Rahmen von § 7 Abs. 1 StVG eine wertende Betrachtung erforderlich, ob ein Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist. Bei einer Brandentstehung durch einen technischen Defekt ist diese Frage nach Auffassung des Senats wohl auch dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit eines Marderbisses besteht. Denn der (mögliche) Marderbiss ändert nichts daran, dass sich eine typische Kraftfahrzeuggefahr verwirklicht hat. Auch bei einem Marderbiss, der einen Kurzschluss oder einen elektrischen Funken verursacht, geht es um einen technischen Defekt des Fahrzeugs. Nicht der Marder setzt ein Fahrzeug in Brand, sondern die gefährliche Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs, zu welcher die Elektrik gehört, wenn diese vom Marder geschädigt wird. Auch ein Marderbiss würde daher nichts daran ändern, dass die Fahrzeugelektrik wesentliche (Mit-)Ursache des Brandes bleibt, was eine Anwendung von § 7 Abs. 1 StVG rechtfertigen dürfte.

cc) Würde man – wie das Landgericht – den Marderbiss-Einwand der Antragsgegnerin – für relevant halten, würde sich der Schutzzweck von § 7 Abs. 1 StVG für eine größere Zahl von Fällen wohl praktisch nicht mehr verwirklichen lassen. Eine Durchsicht von in Juris veröffentlichten Fällen, in denen es um Fahrzeugbrände durch Defekte der Elektrik geht, zeigt, dass in aller Regel zwar ein technischer Defekt festgestellt wurde, dass in der Regel jedoch unbekannt war, wodurch dieser technische Defekt verursacht wurde. Zumeist wird nach einem Fahrzeugbrand lediglich festgestellt, dass der Brand im Motorraum entstanden ist und dass sich das Fahrzeug von selbst entzündet hat. Ein Marderbiss am Beginn der Ursachenkette lässt sich in derartigen Fällen generell weder sicher feststellen noch sicher ausschließen (vgl. zur Erörterung eines Marderbisses als möglicher Ursache eines Fahrzeugbrandes beispielsweise OLG Celle, NJW-RR 2006, 1539; OLG München, NZV 2001, 510). Auch in der von den Parteien zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) gibt es keine Feststellungen zur Art des technischen Defekts und zur Erstursache des Defekts (vgl. dazu die Sachverhaltsdarstellung in der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 28.05.2013 – 9 S 319/12 -, RdNr. 10, zitiert nach Juris). Es erscheint dem Senat daher naheliegend, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) dahingehend zu verstehen, dass es bei einem Fahrzeugbrand durch einen technischen Defekt der Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs für die Anwendung von § 7 Abs. 1 StVG nicht auf die Erstursache des Defekts, also auch nicht auf die Möglichkeit eines Marderbisses, ankommen kann.