Nach Ansicht des VG Düsseldorf muss im Bußgeldverfahren die Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung nicht dazu führen, dass eine Fahrtenbuchauflage ausgeschlossen ist. In diesem Fall hat die Halterin der Behörde den Namen und die – bis auf die Postleitzahl – vollständige Anschrift des Fahrers (der mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h gemessen wurde) in Bukarest mitgeteilt. Die Behörde war der Ansicht, eine Zeugenanhörung des vermeintlichen Fahrers in Rumänien mit “unvollständiger Anschrift” sei ihr nicht zuzumuten. Antworten aus osteuropäischen Ländern auf Anhörungen kämen praktisch nicht vor (was andere OWi-Behörden im Prozess bestätigten). Das VG bestätigte die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs als rechtmäßig (Urteil vom 05.03.2015, Az. 6 K 7123/13).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde nicht vor. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin der OWi-Behörde zwar den Namen und die (weitgehend) vollständige Anschrift des vermeintlichen Fahrzeugführers benannt, die OWi-Behörde aber davon abgesehen hatte, diese Person schriftlich anzuhören oder Auslandsermittlungen zu ergreifen.

Denn die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person führt – anders als die Anhörung einer in der Bundesrepublik wohnhaften Person – erfahrungsgemäß wenn überhaupt nur in Einzelfällen zu einer erfolgreichen Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Die Verwaltungspraxis der OWi-Behörden im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat gezeigt, dass auf die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person hin in der Vergangenheit nur in Einzelfällen ein Ermittlungserfolg zu verzeichnen war. Regelmäßig blieben die Anhörungsbögen unbeantwortet. Führt eine Ermittlungsmaßnahme in gleichgelagerten Fällen aber erfahrungsgemäß nicht zum Erfolg, kann das Absehen von einer solchen Maßnahme nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu einem Ermittlungsdefizit führen.

Die OWi-Behörde war darüber hinaus auch nicht verpflichtet, etwa wie zur Verfolgung von Kapitalverbrechen, ein Amtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden über die deutsche auswärtige Vertretung zu richten. Denn dies würde eine zeitraubende, arbeitsintensive Maßnahme darstellen, die regelmäßig keine hinreichende Aussicht darauf bietet, vor Ablauf der Verjährungsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln. Solche Maßnahmen überschreiten die Grenze des rationellen Einsatzes von Ermittlungskräften. Über diese muss die OWi-Behörde wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht hinausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass die OWi-Behörde in gleichgelagerten Fällen mit dem von der Klägerin verlangten Auslandsermittlungen Erfolg hatte, bestehen nicht.

Der Ermittlungsdienst des Beklagten hat zudem drei Mal erfolglos versucht, die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift persönlich anzutreffen und den Nachbarn zum verantwortlichen Fahrzeugführer befragt. Bei dieser Sachlage durfte die OWi-Behörde unter Berücksichtigung eines sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen von weiteren Ermittlungen absehen.

Der Einwand der Klägerin, sie hätte alles ihr Zumutbare zur Mitwirkung an der Täterermittlung getan – mehr als die Adressangabe lasse sich insbesondere auch nicht einem Fahrtenbuch entnehmen – steht der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Denn darauf, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kommt es wie dargelegt nicht an. Maßgeblich ist allein, dass eine Ermittlung des Fahrzeugführers letztlich nicht möglich war und die Unmöglichkeit – wie hier – nicht auf ein Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde zurückzuführen ist.