Stellt ein Betroffener beim AG den Antrag, nicht an “einem Hauptverhandlungstermin” teilnehmen zu müssen, dann darf das Gericht den Antrag so verstehen, dass der Betroffene auch im Fall einer Terminsverlegung nicht zur Hauptverhandlung erscheinen möchte und ihn zum (neuen) Termin wiederum von der Anwesenheitspflicht entbinden. Ein Irrtum des Betroffenen darüber, wie das AG seinen Antrag verstanden hat, ist dann ausgeschlossen, wenn ihm der Entbindungsbeschluss für den neuen Termin vom Gericht übermittelt wird und er untätig bleibt, denn ihn trifft dann eine Mitwirkungspflicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.4.2015, Az. 2 (7) SsRs 76/15).

a) Das Amtsgericht konnte rechtlich zutreffend in Abwesenheit des Betroffenen die Hauptverhandlung durchführen, da er hierzu nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war (§ 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Der Beschluss vom 31.10.2014 stellte eine wirksame Entbindung des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG dar.

Die überwiegende Rechtsprechung und Teile der Literatur vertreten die Auffassung, dass ein Entbindungsbeschluss nach § 73 Abs. 2 OWiG lediglich den nachfolgenden Termin erfasse; mithin entfalte er keine Wirkung bei einer Aussetzung der Hauptverhandlung und anschließender neuer Terminbestimmung sowie bei einer Verlegung des ursprünglichen Termins (OLG Bamberg, BeckRS 2012, 24387; OLG Bamberg DAR 2012, 393; Thüringer OLG VRS 117, 342; Brandenburgisches OLG VRS 116, 276; OLG Hamm VRS 110, 431; OLG Hamm Beschluss vom 29.04.2004 – 4 Ss OWi 195/04 -, juris; KG Berlin VRS 99, 372; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.11.2014 – 2 Ss 275/14 -; OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2014 – III-1 RBs 89/15 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2015 – 1 OWi 3 SsRs 13/15 (2) [die letztgenannten drei Beschlüsse sind bislang nicht veröffentlicht]; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 73 Rn. 5; aA: KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 73 Rn. 15 im Fall der Verlegung; Meyer, NZV 2010, 496).

Die vorliegende Fallkonstellation, die ohnehin nur eine Verlegung des Termins betrifft, unterscheidet sich von den zitierten Fällen zunächst bereits dadurch, dass das Amtsgericht einen konkret terminsbezogenen Entbindungsbeschluss erlassen hat, sodass die Frage der „Fortwirkung“ eines früheren Beschlusses keiner Entscheidung bedarf. Dieser Beschluss war rechtlich wirksam, da ein korrespondierender Antrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG vorlag. Obgleich der Betroffene im Schriftsatz vom „01.04.2014“ – möglicherweise rechtsbeschwerderechtlich bewusst – weder einen ausdrücklichen Antrag stellte noch eine Rechtsnorm zitierte, beinhaltete der letzte Absatz des Schriftsatzes ersichtlich einen solchen Antrag. Dies wertet auch der Verteidiger in der Begründung des Zulassungsantrages entsprechend. Der Antrag bedarf nämlich keiner bestimmten Form; es reicht aus, dass das Vorbringen erkennen lässt, dass der Betroffene an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen will (KK-Senge, aaO, § 73 Rn. 16; Göhler-Seitz, aaO, § 73 Rn. 4).

b) Der Antrag des Betroffenen betraf aufgrund seines Wortlautes ersichtlich und unzweifelhaft nicht nur den nachfolgenden Termin vom 28.08.2014, sondern bezog sich allgemein auf den Hauptverhandlungstermin als solchen (vgl. bereits die Formulierung „einen und nicht den Hauptverhandlungstermin“). Der Betroffene brachte eindeutig zum Ausdruck, dass er wegen der weiten Entfernung zwischen Wohnort und Gerichtsort und seiner beruflichen Belastung schlechterdings nicht erscheinen möchte, zumal er ohnehin keine weiteren Erklärungen abgeben wollte. Eine Antragstellung nach § 73 Abs. 2 OWiG unterliegt der umfassenden Dispositionsbefugnis eines Betroffenen. Demzufolge hat er die rechtliche Möglichkeit, von vornherein den Antrag so zu stellen, dass er auch für den Fall einer Verlegung des ursprünglich vorgesehenen Termins – worum es vorliegend nur geht – gelten soll. Eine solche Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres vereinbar, wenn nicht gar nahe liegend. § 73 Abs. 1 OWiG betrifft (allgemein) das Erscheinen „in der Hauptverhandlung“; § 73 Abs. 2 OWiG lässt eine Entbindung „von dieser Verpflichtung“ zu. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Betroffener, der den generellen Entschluss gefasst hat, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen zu wollen, bei jeder Verlegung gezwungen sein soll, einen neuen Antrag zu stellen. Seine Rechtsposition wird hierdurch nicht beeinträchtigt, da er ungeachtet seiner Entbindung vom Erscheinen gleichwohl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder den Antrag jederzeit zurücknehmen kann.

Der Antrag des Betroffenen wurde vom Amtsgericht zutreffend in diesem Sinne verstanden, weshalb die nachfolgenden Entbindungsbeschlüsse ohne erneuten Antrag wirksam erlassen werden konnten. Die entsprechenden Entscheidungen wurden dem Betroffenen und dem Verteidiger übermittelt, sodass ein Irrtum ihrerseits über die Tragweite des Antrages sicher ausgeschlossen wurde. Wollte der Betroffene seinem Antrag den vom Amtsgericht angenommenen Erklärungsinhalt demgegenüber nicht beigemessen haben, hätte es ihm oblegen, dieses Missverständnis durch eine Klarstellung oder eine Rücknahme des Antrages auszuräumen. Indem er untätig blieb, brachte er jedoch zum Ausdruck, der vom Amtsgericht vorgenommenen – nach dem Inhalt der Erklärung sich aufdrängenden – Interpretation nicht entgegentreten zu wollen. Insoweit traf den Betroffenen gegebenenfalls eine Mitwirkungspflicht. Nimmt er diese nicht wahr, muss er sich an seinem Antrag festhalten lassen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2014 – 3 (5) SsRs 660/13; OLG Karlsruhe, BeckRS 2015, 00707 [ebenfalls jeweils zu § 73 Abs. 2 OWiG bei Anträgen desselben Verteidigers mit etwas abweichenden Textvariationen]).

Die Rechtsauffassung, wonach ein Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG je nach Inhalt auch verlegte Termine erfassen kann, wird ersichtlich auch durch andere obergerichtliche Entscheidungen vertreten. In den zitierten Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Köln wird nämlich ausgeführt, dass der Tatrichter „nicht ohne weiteres“ davon ausgehen könne, dass ein früher gestellter Antrag auch für jede weitere Hauptverhandlung gelte. Letztlich maßgebend sind im Einzelfall mithin allein die konkreten Ausführungen im Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG.