Der Betroffene hatte an seiner Windschutzscheibe ein Gerät zur Anzeige von Laser- und Radarmessungen montiert. Dieses war während einer Polizeikontrolle zwar mit der Stromversorgung verbunden, aber nicht funktionsfähig, da eine kleine Sicherung nicht eingesteckt war. Diese Sicherung dient dem Zweck, das Gerät bei Kontrollen außer Betrieb nehmen zu können, um einer Ahndung zu entgehen. Das AG Aichach (Urteil vom 25.06.2015, Az. 3 OWi 606 Js 130832/13) hat den Betroffenen u. a. wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO verurteilt. Für eine Betriebsbereitschaft reiche es aus, “wenn das Gerät während der Fahrt binnen weniger Sekunden und mit wenigen Handgriffen tatsächlich in Betrieb genommen werden kann“. Das AG hat allerdings nicht festgestellt, dass der Betroffene die Sicherung überhaupt bei sich hatte.

    I.
(Persönliche Verhältnisse)

II.
(Festgestellter Sachverhalt)

Am 25.06.2013 um 19.30 Uhr befand sich der Betroffene in der L-Straße in D. in einem Fahrzeug der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Auto ist unter der Privatadresse des Betroffenen zugelassen. Dabei führte der Betroffene weder den vorgeschriebenen Führerschein noch die Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug mit. Des Weiteren war innen an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs ein technisches Gerät montiert, das geeignet ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Die Anlage vom Typ „Valentine One“ war in die Buchse des Zigarettenanzünders eingesteckt.

Als das Gerät von den aufnehmenden Polizeibeamten, den Zeugen A. und S., sichergestellt wurde, fehlte lediglich eine einfache kleine Sicherung in dem Gerät, so dass dieses augenscheinlich nicht funktionierte. Diese Sicherung von wenigen Zentimetern Größe wird in das Gerät eingeschoben und dient keinem anderen technischen Zweck als dem, das Radarwarngerät mit einem einzigen kurzen Fingergriff außer Betrieb zu setzen. Bei Bedarf – wenn eine polizeiliche Kontrolle erfolgt – wird die Sicherung durch eine kurze Bewegung mit wenigen Fingern einer Hand binnen Bruchteilen einer Sekunde aus dem Gerät entfernt.

III.
(Rechtliche Würdigung)

1. Der Betroffene hat damit zum einen den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt und zum anderen für das Fahrzeug die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht bei sich gehabt. Damit sind die Tatbestände der §§ 4 Abs 2, 75 FeV, §§ 11 Abs. 5, 48 FZV, § 24 StVG, § 174 BKat, § 19 OWiG erfüllt.

2. Zum anderen hat der Betroffene aber auch den Tatbestand der §§ 23 Abs. 1b, 49 StVO, 24 StVG, 247 BKat, § 19 OWiG verwirklicht, weil er als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betriebsbereit mitgeführt hat. Dabei ist Betriebsbereitschaft schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen Inbetriebsein des Gerätes. Betriebsbereitschaft setzt gerade nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Feststellung durch Polizeibeamte das Gerät auch tatsächlich funktioniert. Betriebsbereitschaft liegt bereits dann vor, wenn das Gerät während der Fahrt binnen weniger Sekunden und mit wenigen Handgriffen tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Vorrichtung an die Stromversorgung angeschlossen und durch einen einfachen Handgriff kurzfristig auch tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Insofern schließt sich das Amtsgericht den rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts Lüdinghausen im Urteil vom 14.03.2008, 19 OWi 89 Js 103/08 – 16/08, sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 13.11.2007, 24 ZB 07.1970 (jeweils in juris abrufbar), an.

IV.
(Beweiswürdigung)

Der unter II festgestellte Sachverhalt ist erwiesen aufgrund der am 25.06.2014 durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des erholten Sachverständigengutachtens, das schriftlich unter dem 07.04.2014 (Bl. 22 ff. der Akten) und mündlich im Termin erstattet wurde. Das Gerät wurde in Augenschein genommen. Im übrigen wird der Betroffene überführt durch die Angaben der Zeugen S. und A.

1. Fehlende Papiere

Die Zeugen A. und S. bestätigten in der Hauptverhandlung, dass der Betroffene die erforderlichen Papiere nicht bei sich hatte.

2. Radarwarngerät

a) Objektiver Tatbestand des § 23 Abs. 1b StVO

aa) Sachverständigengutachten

Der Sachverständige hat im Termin vom 25.06.2014 sein schriftliches Gutachten vollumfänglich aufrechterhalten. Er hat insbesondere anhand des asservierten Gerätes in der Verhandlung vorgeführt, wie dieses funktioniert.

(1) Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen

Das beim Betroffenen sichergestellte Gerät dient nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.04.2014 und in der Hauptverhandlung vom 25.06.2014 zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Es „besitzt eine nach vorne ausgerichtete Radarantenne und einen nach vorne gerichteten Lasersensor sowie eine nach hinten gerichtete Radarantenne, die auf verschiedenen Frequenzbändern empfangen können, die für Radar- respektive Lasermessungen verwendet werden. Hierfür gibt es eine separate Anzeige“ (Gutachten Seite 6, Bl. 27 d.A.). Das Gerät verfügt ferner über eine Digitalanzeige, die die Anzahl der empfangenen Laser- und Radarsignale anzeigt. Des weiteren wird mittels einer Empfangsrichtungsanzeige dargestellt, aus welcher Richtung die Signale empfangen werden (Gutachten a.a.O).

Das Gerät funktioniert dergestalt, dass es an die Bordspannungssteckdose angeschlossen und so mit Strom versorgt wird. Dabei kann der Nutzer zwischen den beiden Modi „U“ und „u“ wählen, je nachdem, ob der Nutzer eine Filterung für Fehlalarme nutzen oder bei jedem empfangenen Radarsignal gewarnt werden möchte. Der ausgewählte Arbeitsmodus wird in der digitalen Anzeige dargestellt.

Die Anbringung des Gerätes erfolgt idealerweise an der Frontscheibe direkt hinter der Sonnenblende, da so ein optimaler Signalempfang gewährleistet ist.

(2) Funktion und Bedeutung der Sicherung

Bei dem leeren Schacht oben im Gerät handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um einen Sicherungsschacht. Um die Sicherung schnell und einfach aus dem Stecker zu entfernen, muss lediglich das verschiebbare Plastikteil mit der Aufschrift „V1“ nach vorne in Richtung der Öffnung des Sicherungsschachtes geschoben werden. Dann fällt die im Sicherungsschacht befindliche Sicherung heraus. Wenn man diesen Vorgang schwungvoll durchführt, springt die Sicherung regelrecht heraus. Ohne diese Sicherung ist der Betrieb des Gerätes „Valentine One“ nicht möglich.

Dabei dient die Sicherung einzig und allein dem Zweck, das Radarwarngerät bei Bedarf – also im Fall einer polizeilichen Kontrolle – unverzüglich außer Betrieb zu setzen, so dass es für die kontrollierenden Beamten offensichtlich funktionsuntüchtig ist. Einem anderen technisch nachvollziehbaren Zweck dient diese Sicherung gerade nicht. Im übrigen kann die Sicherung selbst, bei der es sich um ein kleines Bauteil von wenigen Zentimetern Größe handelt, unproblematisch einfach wieder in das Gerät hineingesteckt werden, so dass das Radarwarngerät umgehend wieder in Betrieb genommen werden kann.

Die Sicherung hat keinerlei technische Bedeutung für den Betrieb des Gerätes als solches oder seine Sicherheit. Dabei werden Zigarettenanzündersteckverbindungen grundsätzlich auch für andere Geräte, etwa für die Aufladung von Handys oder Laptops, genutzt. All diese Geräte verfügen nicht über eine separate Sicherung.

In der Betriebsanleitung des Gerätes „ValentineOne“ wird die Sicherung nur en passant erwähnt, nämlich auf Seite 3 (Bl. 40 d.A.). So wird darauf hingewiesen, dass bei Totalausfall die „eingebaute Glassicherung“ zu überprüfen ist. Eine Reservesicherung liege bei. Weitere explizite Erwähnung findet die Sicherung in der ganzen Anleitung nicht.

Der vom Hersteller intendierte Zweck der Sicherung -Vermeidung des verwirkten Bußgeldes- wurde auch eindrucksvoll deutlich bei der Schilderung des Sachverständigen über die Mühen, eine Ersatzsicherung zu beschaffen, da sich in dem sichergestellten Gerät gerade keine Sicherung (mehr) befand. Als er die Sicherung unter der Anschrift seines Instituts bestellte, bekam er die Antwort, dass diese Sicherung nicht lieferbar sei. Erst als einer seiner Mitarbeiter unter einer privaten Mailadresse die Sicherung anforderte, traf diese kommentarlos nach wenigen Tagen ein.

(3) Das durch den Sachverständigen erstattete Gutachten ist in sich nachvollziehbar und verständlich. Der Sachverständige hat es in der Hauptverhandlung vollumfänglich aufrecht erhalten und weiter erläutert. An der Fachkompetenz hat das Gericht, bei dem der Sachverständige als überaus kompetenter Fachmann aufgrund zahlreicher Verfahren seit langem bekannt ist, keinerlei Zweifel. Das Gericht macht sich daher die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.

bb) Zeugen

Der Zeuge S. gab in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 an, dass er zunächst gemeint habe, dass der Betroffene telefoniere. Er habe dann die Beifahrertüre aufgemacht und das Gerät an der Windschutzscheibe gesehen, das im Zigarettenanzünder eingesteckt gewesen sei. Er und sein Kollege A. hätten sich mit diesem Gerät nicht ausgekannt und es nicht zum Laufen gebracht.

cc) Augenschein

Das Gericht hat sich selber in der Hauptverhandlung ein Bild von dem sichergestellten Gerät machen können, das der Akte beiliegt. Die Sicherung lässt sich mit maximal zwei Fingern einer Hand binnen Bruchteilen einer Sekunde aus ihrer Halterung „befreien“ und genauso leicht wieder einsetzen. Das tatsächliche Inbetriebsetzen des Gerätes ist damit binnen Sekunden ohne Probleme möglich.

b) Subjektiver Tatbestand des § 23 Abs. 1b StVO

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Betroffene um die Funktion der Sicherung sehr wohl wusste.

aa) So gab der Zeuge S. an, dass das Fahrzeug, in dem der Betroffene unterwegs war, auf dessen Privatadresse zugelassen sei. Zur Ausstellung des Dokumentes auf Blatt 4 der Akten sei es nur deshalb gekommen, weil sich der Betroffene beharrlich geweigert habe, den Beamten das Gerät zu übergeben ohne eine solche Bescheinigung zu erhalten. Im übrigen habe der Betroffene den Beamten gesagt, dass er das Gerät vor Fahrtantritt ausprobiert und dieses nicht funktioniert habe.

Der Zeuge A. bestätigte die Angaben seines Kollegen S. und bekräftigte darüber hinaus, dass für die beiden Beamten eine endgültige Klärung der Funktionsfähigkeit nicht möglich gewesen sei, weshalb sie das Gerät sichergestellt hätten.

Die Zeugen, die am Ausgang des Verfahrens keinerlei Interesse haben, machten ihre Angaben ruhig und ohne jeden Belastungseifer. Das Gericht schenkt den Zeugen vollumfänglich Glauben.

bb) Im Übrigen ist der Betroffene ausweislich des Auszugs aus dem Verkehrszentralregister vom 08.07.2013 im Hinblick auf den Umgang mit Radarwarngeräten gerade kein „heuriger Hase“: Vielmehr zeigt das Verkehrszentralregister mit der seit … rechtskräftigen Entscheidung, dass der Betroffene mit Radarwarngeräten ganz offensichtlich Erfahrung hat.

cc) Schließlich lässt das Verhalten des Betroffenen in den „Verhandlungen“ mit den Zeugen im Rahmen der Sicherstellung des Gerätes keinen anderen vernünftigen Schluss als den zu, dass der Betroffene sehr wohl wusste, welche Bedeutung die Funktionsfähigkeit und aktuelle Betriebsbereitschaft für die Frage der Ahndung hat. Sein Insistieren auf Ausstellung der Bescheinigung über die augenscheinliche Funktionslosigkeit des Gerätes ist ansonsten nicht zu erklären. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene die technische Unkenntnis der Polizeibeamten ganz bewusst nutzen wollte, um der Ahndung zu entgehen.

V.
(Ahndung)

Die Höhe der festgesetzten Geldbuße entspricht dem Rahmen, der im Bußgeldkatalog vorgesehen ist. Gem. § 19 Abs. 1 OWiG war hinsichtlich der fehlenden Papiere nur auf eine Geldbuße zu erkennen und diese mit der weiteren Geldbuße nach § 20 OWiG zusammenzurechnen.

VI.
(Kostenentscheidung)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.