Noch immer erkennen nicht alle (Amts-)Gerichte PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren an, was hauptsächlich daran liegt, dass über die genaue Funktion des Messgeräts wenig bekannt ist (PoliScan Speed oder: AG Emmen­din­gen und die Lei­chen im Kel­ler der Behörde). Die OLG-Rechtsprechung hingegen sieht das Messverfahren durchgehend als standardisiert an (u. a. OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt, OLG Hamm, OLG Schleswig, OLG Karlsruhe sowie verschiedene Verwaltungsgerichte). Dem hatte in einer neueren Entscheidung auch das OLG Naumburg nichts entgegenzusetzen: Das AG Zeitz (Urteil vom 20.01.2015, Az. 13 OWi 724 Js 210572/14) hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 70,- verurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass mit PoliScan Speed ein standardisiertes Messverfahren verwendet wurde und hat einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Das OLG Naumburg hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet und ohne weitere Ausführungen verworfen (Beschluss vom 08.04.2015, Az. 2 Ws 81/15).

Zum Messverfahren hat das AG Folgendes ausgeführt:

Soweit der Betroffene geltend macht, es müsse sich bei der gemessenen Überschreitung um (nach Toleranzabzug) 20 km/h um eine Fehlmessung gehandelt haben, weil der Messwert von einem ihn links überholenden Motorradfahrer stamme, handelt es sich lediglich um eine Schutzbehauptung, die durch das dokumentierte Ergebnis der ordnungsgemäß erfolgten Messung mittels standardisierten Messverfahrens widerlegt wird.

Anlass zu der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand nicht. Diese war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, denn eine weitere Beweiserhebung drängte sich weder auf, noch lag sie nahe. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte für eine Störung oder Fehlfunktion vor. Aus der Lichtbilddokumentation ergibt sich zweifelsfrei, dass der Messwert dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug zuzuordnen ist. Teile eines anderen Fahrzeugs sind im Auswerterahmen nicht abgebildet.

Bei dem Messverfahren PoliScan speed handelt es sich, wie höchstrichterlich bereits geklärt ist, um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 2 (7) SsBs 454/14, 2 (7) SsBs 454/14AK 138/14 –, juris ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ss OWi 141/13 (172/13), 1 SsOWi 141/13 (172/13) –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – III-1 RBs 277/12 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 Ss-OWi 236/10, 2 Ss OWi 236/10 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 – IV-5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/09 I, 5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/09 I –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 3 Ws (B) 94/10, 3 Ws (B) 94/102 Ss 349/09 –, juris).

Durch die amtliche Zulassung eines Messgerätes bestätigt die Bundesanstalt, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit steht die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts fest und macht Informationen zu dessen genauer Funktionsweise entbehrlich. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen. Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert, ist bekannt (OLG Köln, Beschluss vom 06. März 2013 – III-1 RBs 63/13, 1 RBs 63/13 –, juris).

Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur – hier nicht gegebene – konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würde der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 – III-1 RBs 2/13, 1 RBs 2/13 –, juris).

Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gibt es hier nicht. Dass der Betroffene geltend macht, es müsse sich um eine solche handeln, ist als Schutzbehauptung zu bewerten, die keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Fehlmessung gibt.