Bei der Überprüfung der PoliScan Speed-Messung des Betroffenen (Geräteversion 3.2.4) durch einen Sachverständigen ergab sich, dass die Auswertesoftware in der Version 3.45.1 die Messung als ungültig verwirft, während bei Verwendung der Version 3.38.0 eine ordnungsgemäße Messung angezeigt wird. Nach PTB-Vorgabe hätte aber die Version 3.45.1 zur Auswertung benutzt werden müssen. Der Messbeamte, der als Zeuge vernommen wurde, konnte dies nicht näher erklären, denn die Auswertung der Messdateien erfolge ausschließlich durch die private Betreiberfirma der Messgeräte. Diese würde die ausgewerteten Falldatensätze auf ihrem Server dann der Stadt zur Verfügung stellen. Das führte zu einem Beweisverwertungsverbot und Freispruch für den Betroffenen. Die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen dürfe nicht an Privatunternehmen deligiert werden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in Zukunft auch dokumentiert werden sollte, wer die jeweilige Auswertung mit welcher Auswertesoftware durchgeführt hat (AG Michelstadt, Urteil vom 16.04.2015, Az. 2 OWi-8200 Js 17495/14).

Zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Messung hat das Gericht ein verkehrstechnisches Gutachten des Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik Herrn Dr. X eingeholt. Dieser hatte sein schriftliches Gutachten in der Hauptverhandlung auch erläutert. Zusammengefasst kam der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:

1. Die hier vorgeworfene Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich der vorliegenden Unterlagen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed F1 HP mit der Softwareversion 3.2.4 durchgeführt.

2. Anhand der in der Akte enthaltenen Kopie des Eichscheines ist aus sachverständiger Sicht davon auszugehen, dass das gegenständliche Messgerät zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war.

3. Bei der Besichtigung der Messörtlichkeit durch Herrn Dipl.Ing. (FH) M. vom hiesigen Büro konnte festgestellt werden, dass der Messgerätestandort deutlich mehr als 100 m von dem Ortseingangsschild entfernt ist.

4. Durch die Stadtverwaltung … wurden sämtliche Original-Tuff-Falldateien des gegenständlichen Messeinsatzes zur Verfügung gestellt. Auch die Tuff-Datei der Messung des Fahrzeuges des Betroffenen wurde zur Verfügung gestellt. Die Messung des Fahrzeuges des Betroffenen wurde am 17.12.2013 durchgeführt. Messungen ab dem 24.07.2013 sind laut dem 1. Nachtrag zur 2. Neufassung der Anlage (als Anlage zum Gutachten in Kopie beigefügt), bei denen die Softwareversion 3.2.4 verwendet wurde (wie im gegenständlichen Fall), mit der Auswertesoftwareversion 3.45.1 auszuwerten. Wird versucht, die entsprechende Falldatei des Fahrzeuges des Betroffen mit der Auswertesoftwareversion 3.45.1 zu öffnen, so werden dort weder das Messfoto noch die Zusatzdaten angezeigt. Vielmehr wird dort die Messung als ungültiger Falldatensatz angezeigt. Unter Verwendung der Auswertesoftwareversion 3.45.1 hätte somit der Auswertestelle kein Messfoto zur Verfügung gestanden und somit könnte nach diesseitiger Auffassung kein Tatvorwurf erfolgen.

5. Das Messfoto des Fahrzeuges des Betroffenen kann jedoch mit Hilfe von älteren Auswertesoftwareversionen (beispielsweise 3.38.0) in Augenschein genommen werden.

Nach Inaugenscheinnahme konnte festgestellt werden, dass sich auf dem Messfoto des Fahrzeuges des Betroffenen lediglich das Fahrzeug des Betroffenen befindet, darüber hinaus befindet sich der Auswerterahmen ordnungsgemäß auf der Fahrzeugfront des Fahrzeuges des Betroffenen entsprechend er herstellerseitigen Auswertekriterien.

Insofern hätte es sich bei Auswertung mit der Softwareversion 3.38.0 um eine gültige Messung gehandelt.

6. Weshalb nun dennoch die Messung des Fahrzeuges des Betroffenen durch die Auswertesoftware 3.45.1 (zum Messzeitpunkt des Fahrzeuges des Betroffenen anzuwenden) unterdrückt wurde, kann derzeit aus technischer Sicht nicht weiter überprüft werden.

7. Letztendlich bedarf somit die Verwertbarkeit der Messung des Fahrzeuges des Betroffenen einer weitergehenden rechtlichen Würdigung.

Im Hinblick auf die sich stellende Frage, warum die hier in Rede stehende Falldatei mit der alten Softwareversion 3.38.0 ausgewertet wurde und nicht mit der seinerzeit aktuellen Version 3.45.1, hat der Messbeamte, der Zeuge angegeben, dass die Auswertung der Falldatei ausschließlich durch die private Betreiberfirma der Messgeräte, hier die Firma … erfolgt. Der Stadt … würden die schon ausgewerteten Falldatensätze auf dem Server der Firma lediglich zur Verfügung gestellt.

Eine Auswertung durch die Stadt … finde nicht statt. Auch nicht eine Überprüfung, ob die Falldatensätze mit der zulässigen Auswertung der Software ausgewertet worden sind.

Nach diesen Angaben – an deren Richtigkeit kein Anlass zum Zweifel besteht – steht fest, dass die Auswertung des hier in Rede stehenden Falldatensatzes ausschließlich durch die private Betreiberfirma des Messgerätes erfolgt ist. Die Auswertung erfolgt nicht durch die Stadt bzw. durch ihren Messbeamten. Auch eine Überprüfung der Auswertung fand nicht statt.

Dass eine Verwertung der vorliegenden Messung als Ergebnis eines sogenannten standardisierten Messverfahrens nicht in Betracht kommt, ist klar ersichtlich: Die Auswertung der Messung erfolgte entgegen der Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nicht mit den aktuellen Auswerteprogramm 3.45.1, sondern mit dem veralteten Vorgängerprogramm.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. X könnte daran gedacht werden, das Ergebnis dieser Messung außerhalb eines standardisierten Messverfahrens als verwertbar anzusehen. Immerhin hatte der Sachverständige ausgeführt, dass die Messung – obgleich mit dem Auswerteprogramm 3.38.0 ausgewertet – nicht zu beanstanden sei.

Jedoch steht der Verwertung der vorliegenden Messung ein Beweisverwertungsverbot entgegen, welches sich aus einem Beweiserhebungsgebot ergibt:

Die Verfolgung von Straftaten und von Ordnungswidrigkeiten ist als Ausfluss des Gewaltmonopols des Staates ist eine originär hoheitliche Aufgabe. Dies bedeutet, dass diese Aufgabe von staatlichen Stellen als Hoheitsträgern erfüllt werden muss. Sie darf nicht auf private Dritte übertragen werden. Im Fall der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bedeutet dies, dass die Stadt oder die Gemeinde sowohl die Durchführung der Messung selbst als auch die Auswertung der so gewonnen Datensätze zu verantworten hat. Denn für beide Vorgänge, also sowohl für die Durchführung der Messung als auch deren Auswertung, stellt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt verbindliche Anforderungen auf, die einzuhalten sind. Es ist Aufgabe der Stadt oder Gemeinde als Hoheitsträger, die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen. Diese Aufgabe kann nicht auf private Dritte übertragen werden. Insbesondere darf die Auswertung der Falldatensätze nicht – jedenfalls nicht ohne Kontrolle – auf die private Betreiberfirma der Geschwindigkeitsmessanlagen übertragen werden, die – wie der Dezernent aus Zivilverfahren weiß – nach der Anzahl der generierten Datensätze bezahlt wird.

Abgesehen davon ist es auch ein Gebot des effektiven Rechtsschutzes für den Bürger, dass durch staatliche Seite sichergestellt ist, dass nach den aktuellen gültigen Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Vorliegend ist erst durch die Einholung eines mit hohen Kosten verbundenen Sachverständigengutachtens herausgekommen, dass die Messung mit einer nichtmehr gültigen Auswertesoftware ausgewertet wurde. Deswegen kann nicht sein, dass dem betroffenen Bürger aufgebürdet wird, die Geschwindigkeitsmessung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen. Dafür muss vielmehr der Hoheitsträger die Gewähr übernehmen. Insoweit wird auch zu fordern sein, dass künftig zu dokumentieren sein wird, wer die Auswertung der Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat und mit welchem Auswerteprogramm dies geschehen ist.