In einem Bußgeldverfahren wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons stellte der Betroffene einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Polizeibeamte aus einer Entfernung von 5 Metern nicht den Unterschied erkannt haben kann, ob der Betroffene sein Telefon bediente oder nur auf den Beifahrersitz legte. Das AG lehnte den Beweisantrag ab. Es obliege grundsätzlich dem Gericht, Zeugenaussagen zu würdigen. Das AG verurteilte den Betroffenen; sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Stuttgart verworfen. Auch der StGH Baden-Württemberg hat keinen Verfassungsverstoß festgestellt (Beschluss vom 04.12.2014, Az. 1 VB 40/14).

1. Das Urteil des Amtsgerichts Bad Urach verstößt nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und auch nicht gegen das allgemeine Willkürverbot.

a) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Sie unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 – 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 5; BVerfGE 18, 85 – Juris Rn. 22; stRspr.).

aa) Das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleitete allgemeine Willkürverbot ist verletzt, wenn ein Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung abgelehnt worden ist und die Zurückweisung des Beweisantrags unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64 – Juris Rn. 28).

bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet das Gehörsrecht in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 – Juris Rn. 5). Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt daher dann gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 69, 141 – Juris Rn. 10).

b) Das Amtsgericht Bad Urach hat den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen und mit einer jedenfalls vertretbaren, nachvollziehbaren und auf sachlichen Erwägungen beruhenden Begründung abgelehnt. Daher hat es weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch gegen das allgemeine Willkürverbot verstoßen.

2. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seiner Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen, auch nicht gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 67 Abs. 1 LV (dazu StGH, Beschluss vom 17.7.2014 – 1 VB 131, 132 und 133/13 -, Juris Rn. 29 ff.) oder das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Denn das mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Urteil des Amtsgerichts Bad Urach verstößt nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Auch die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, eine Nachprüfung der Entscheidung sei zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.