Der Angeklagte hatte gegen einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO Einspruch eingelegt. Für die Hauptverhandlung wurde sein persönliches Erscheinen angeordnet, er ist jedoch ohne Entschuldigung nicht erschienen. Das AG hat einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Seine Beschwerde wurde verworfen, die weitere Beschwerde hatte dann aber Erfolg. Mit der polizeilichen Vorführung des Angeklagten stünde ein milderes Mittel als der Haftbefehl zur Verfügung (KG, Beschluss vom 22.07.2015, Az. 3 Ws 336/15).

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Der gemäß § 230 Abs. 2 StPO wegen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlassene Haftbefehl kann keinen Bestand haben. Zwar steht dem Erlass des Haftbefehls nach dieser Vorschrift nicht entgegen, dass sich der Angeklagte nach Einspruch gegen einen Strafbefehl gemäß § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen kann. Denn das Amtsgericht hatte vorliegend gemäß § 236 StPO das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet. Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel – Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls – werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. KG a.a.O. m.w.N.).

Bei der Anordnung von Zwangsmitteln nach § 230 Abs. 2 StPO gilt jedoch der allgemeine Grundsatz, dass das mildeste Mittel anzuwenden ist. Dem an erster Stelle genannten Vorführungsbefehl gebührt als dem weniger einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit stets der Vorrang vor dem Haftbefehl. Letzterer darf nur angeordnet werden, wenn nach Würdigung aller Umstände der Zweck des Absatzes 2, die Durchführung der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten zu ermöglichen, anderenfalls nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreichbar wäre (vgl. Becker a.a.O. Rn. 25 m.N.).

Nach diesen Grundsätzen wäre es, zumal angesichts der im Strafbefehl verhängten geringen Geldstrafe, angemessen gewesen, zunächst nur die polizeiliche Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Der Angeklagte hat einen festen Wohnsitz in Fehrbellin und hält sich nach Aktenlage auch dort auf. Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Anordnung der Vorführung nicht sichergestellt werden kann, sind nicht ersichtlich. Auch der Wohnsitz des Angeklagten außerhalb Berlins steht einer Vorführung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Entfernung – wie hier – deutlich unter 100 Kilometer liegt und der Zeitaufwand für eine Vorführung denjenigen, der auch für eine solche innerhalb Berlins erforderlich sein kann, nicht erheblich überschreitet.

Der Senat sieht davon ab, den Haftbefehl, wie grundsätzlich möglich (vgl. Becker a.a.O. Rn. 45), in einen Vorführungsbefehl umzuwandeln. Aufgrund des Vortrags des Verteidigers nach Erlass des Haftbefehls, das fragliche Fahrzeug sei zur Tatzeit am fraglichen Ort gewesen, der Angeklagte habe es geführt und die Fahrereigenschaft des Angeklagten dürfe „daher als unbestritten gelten“, wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob es der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung noch bedarf.