Dieser Beschluss dürfte niemanden überraschen, der sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Messverfahren PoliScan Speed beschäftigt. Das OLG Frankfurt hat seine Rechtsprechung zur Standardisierung und den fehlenden Bedenken hinsichtlich des Messverfahrens wieder einmal bestätigt. Dabei kommt es dem Gericht auch gar nicht darauf an, mit welcher Software-Version das Gerät betrieben wurde. Entscheidend sei allein, dass diese von der PTB zugelassen sei. Also: Nichts wirklich Neues (Beschluss vom 27.02.2015, Az. 2 Ss-OWi 137/15).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28. November 2014 wird verworfen (§ 80 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 79 Abs. 1 Satz 1, 2 OWiG).

Die Rüge, mit der die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet wird, ist bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 OWiG entsprechend ausgeführt.

Die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG greift nicht durch, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 OWiG entsprechend ausgeführt ist. Mit der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann schlüssig dargetan, wenn behauptet wird, dass der Beweisantrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus offensichtlich unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt worden sei. Derartiger Sachvortrag ist der Rechtsbeschwerdebegründung jedoch nicht zu entnehmen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen, die einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten. Insbesondere ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es sich bei dem vorliegend zum Einsatz gekommenen Messgerät Poli-ScanSpeed – ungeachtet der verwendeten Softwareversion, soweit diese von der PTB zugelassen worden ist – um ein anerkanntes Gerät handelt, das in einem standardisierten Verfahren eingesetzt wird, und die damit erzielten Messergebnisse daher eine ausreichende Grundlage für die Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen darstellen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 – 2 Ss-OWi 1018/14; vom 16. Juli 2014 – 2 Ss-OWi 651/14 – und vom 20. August 2013 – 2 Ss-OWi 732/13 –).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

Der Betroffene hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).