Sowohl Kläger als auch Beklagter haben sich vor dem Unfall Fahrzeuge ausgeliehen: der Kläger einen Elektroroller, der Beklagte ein Pedelec. Der Beklagte fuhr dann vor dem Kläger auf einer Straße, zog nach links, um die Straße zu überqueren. In diesem Moment wollte der Kläger den Beklagten überholen, erschrak und stürzte mit dem Roller. Nachdem gegen den Beklagten als Linksabbieger ein Anscheinsbeweis spricht, war zu prüfen, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft. Die Vermutung des Landgerichts, der Kläger dürfte mit einer “recht erheblichen Geschwindigkeit” gefahren sein, genügte dafür nicht (OLG München, Urteil vom 11.09.2015, Az. 10 U 1455/13).

b) Ebenfalls noch zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass der Beklagte dem Kläger von diesem verursachte Mitverursachungsbeiträge oder zuzurechnendes Mitverschulden anspruchsmindernd entgegenhalten kann (EU 10 = Bl. 165 d. A.). Jedoch wird übersehen, dass insoweit nur Faktoren berücksichtigt werden dürfen, die unstreitig oder erwiesen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und dem Kläger zuzurechnen sind (BGH NJW 2007, 506 [207]).

aa) Das Ersturteil stützt klägerisches Mitverschulden – zu Recht – ausdrücklich weder auf eine überhöhte Geschwindigkeit, noch auf das Überholverbot (§ 5III Nr. 1 StVO) bei unklarer Verkehrslage (EU 12/13 = Bl. 167/168 d. A.), geht vielmehr davon aus, dass der Kläger höchstens mit 45 km/h gefahren sein konnte. Soweit der Beklagte dies bezweifeln möchte, zeigt er durchgreifende Mängel der Beweiswürdigung nicht auf, sondern verfolgt den im Berufungsverfahren nicht zielführenden Versuch, eigene Bewertungen der Parteiangaben und Zeugenaussagen, sowie des erwünschten Ergebnisses an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts zu setzen. Entscheidend ist jedoch die Beurteilung des hierzu vorrangig berufenen Tatrichters (BGH NJW 1988, 266; BayObLG NZM 2002, 449; s. a. BGH NJW 1988, 566), umso mehr, als die Einschätzung des Beklagten wegen offensichtlicher Eigeninteressen an einem gegenteiligen Ausgang des Rechtsstreits kein geeignetes Maß an Unvoreingenommenheit und Objektivität bieten kann.

bb) Das Erstgericht findet ein Mitverschulden des Klägers darin, dass er „obwohl mit dem Roller noch nicht vertraut … doch mit einer recht erheblichen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein dürfte (sic!)“ und mit gleichartiger Unerfahrenheit des Beklagten und der Geräuschlosigkeit seines Fahrzeugs habe rechnen müssen (EU 13 = Bl. 168 d. A.). Dies beanstandet die Berufung des Klägers – etwas kursorisch – zu Recht (BB 2 = Bl. 199 d. A.), einerseits beruhen die Erwägungen des Landgerichts auf Vermutungen statt Tatsachenfeststellungen (etwa BGH NJW 1995, 1029: „nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben“), andererseits ergeben sich aus wünschenswerten vorsichtigem Fahrstil oder grundsätzlichem Absehen von Überholversuchen in derartigen Verkehrslagen weder die vom Beklagten bevorzugte Rechtsfolge, noch zusätzliche, nicht in der StVO festgelegte Sorgfaltspflichten.

Der Senat würdigt deswegen, nach Überprüfung und eigenständiger Bewertung, das erstinstanzliche Beweisergebnis in der Weise, dass ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen ist und deswegen der Beklagte uneingeschränkt haftet. Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats (v. 10.07.2013, S. 1/2 = Bl. Bl. 203/204 d. A.) verwiesen. Hierauf beruht Ziffer I 3 der Urteilsformel.