Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz erlassen. Auf seinen Einspruch hin stellte das Amtsgericht das Verfahren ohne weitere Anhörung durch unanfechtbaren Beschluss gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auf, weil dies “der Sach- und Rechtslage angemessen erscheine”. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Anhörungsrüge verwarf, Beschwerde, die vom Landgericht verworfen wurde. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass in dieser Konstellation sowohl die Anhörungsrüge, aber auch die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge (deren Zulässigkeit umstritten ist) nicht aussichtslos waren und somit die Monatsfrist offen gehalten wurde (zu dieser Problematik: Anhö­rungsrü­ge­ver­fah­ren vor der Ver­fas­sungs­be­schwerde: ja oder nein?). In der Sache wird darauf hingewiesen, dass abgesehen von Fällen der Säumnis bei einer Verfahrenseinstellung keine Rechtsgrundlage existiert, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Außerdem hätte das Amtsgericht die Entscheidung über die Auslagen des Betroffenen (siehe dazu auch: Ver­fah­rens­ein­stel­lung und die not­wen­di­gen Aus­la­gen des Betroffenen) in dieser Situation zumindest begründen müssen (BVerfG, Beschluss vom 13.10.2015, Az. 2 BvR 2436/14).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ordnungsgemäß erschöpft und die Einlegungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gewahrt. Die von ihm erhobene Anhörungsrüge und die Beschwerde gegen deren Zurückweisung waren geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten, weil sie nicht von vornherein aussichtslos waren. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf nur dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 28, 1 <6>; 48, 341 <344>; BVerfGK 7, 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>). Davon ist hier nicht auszugehen.

a) Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG war der Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, gegen die nicht anfechtbare (§ 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG; § 464 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) Entscheidung des Amtsgerichts vom 24. September 2013 Anhörungsrüge zu erheben. Das Amtsgericht hatte ihn zu der auf § 47 Abs. 2 OWiG gestützten Einstellung des Verfahrens und insbesondere zu der beabsichtigten, ihn belastenden Kosten- und Auslagenentscheidung nicht angehört. Das Gericht kann in einem solchen Fall im Verfahren nach § 33a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG seine an sich unanfechtbare Entscheidung über die Kosten und Auslagen prüfen und ändern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 – 2 BvR 1424/01 -, juris, Rn. 1; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 1980 – 1 Ob OWi 288/80 -, juris, Rn. 4 f.; VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 43/03 -, juris, Rn. 16; LG Flensburg, DAR 1985, 93 <94>; Mitsch, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 140; Bücherl, in: Beck-OK OWiG, Stand: 15.12.2014, § 47 Rn. 31; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 47 Rn. 36).

Dabei beschränken die Vorschriften der §§ 33, 33a StPO – entgegen der Ansicht von Amtsgericht und Landgericht – die gebotene nachträgliche Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse; vielmehr ist über den Wortlaut der Bestimmungen im engeren Sinne hinaus jeder Aspekt des rechtlichen Gehörs erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 <250>; BVerfGK 12, 111 <116>). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210, 211 f.>; 86, 133 <144>) und verpflichtet die entscheidenden Gerichte, die entsprechenden Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 – 1 BvR 1018/13 -, juris, Rn. 14).

b) Die gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juli 2014 eingelegte Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) gehörte ebenfalls zum Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet den Beschwerdeführer, von einem Rechtsmittel auch dann Gebrauch zu machen, wenn nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE, 16, 1 <2 f.>; 28, 1<6>; 48, 341 <344>; 91, 93 <106>; BVerfGK 20, 300 <302>).

Es ist streitig, ob gegen eine nach § 33a StPO ergangene Entscheidung die Beschwerde statthaft ist. Die überwiegende Auffassung bejaht dies jedenfalls für den Fall, dass das Gericht die Durchführung des Nachverfahrens aus formellen Gründen abgelehnt hat (vgl. zum Streitstand OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2012 – 1 Ws 290/12, 1 Ws 291/12 -, juris, Rn. 4). Da das Amtsgericht sich einer erneuten sachlichen Prüfung verschlossen hat, weil es der unzutreffenden Ansicht war, Rechtsvortrag des Beschwerdeführers im Anhörungsverfahren generell nicht berücksichtigen zu müssen, waren diese Voraussetzungen hier gegeben. Der Beschwerdeführer durfte deshalb davon ausgehen, dass seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war.

c) Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich nicht deshalb unzulässig, weil sie sich lediglich gegen eine Kostenentscheidung richtet und nicht zugleich gegen die damit verbundene Entscheidung in der Hauptsache. Der geltend gemachte Verfassungsverstoß bezieht sich allein auf den Ausspruch über die Kosten und Auslagen. In einem solchen Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für dessen verfassungsgerichtliche Überprüfung. Anderenfalls wäre der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft, denn der Betroffene hätte keine Möglichkeit, sich gegen eine selbständig in einer Kostenentscheidung enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfGE 74, 78 <89 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2006 – 1 BvR 2094/05 -, juris, Rn. 11 und vom 17. November 2009 – 1 BvR 1964/09 -, juris, Rn. 9; vgl. ferner VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 43/03 -, juris, Rn. 13).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Amtsgericht hat mit der angegriffenen Kosten- und Auslagenentscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot verstoßen.

a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

Dieser aus Art. 3 Abs. 1 GG gewonnene materiell-verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab verlangt mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 <136>). Dabei kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts einer Norm nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).

b) Nach diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Kosten- und Auslagenentscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Kosten des Verfahrens (§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO) ist offensichtlich fehlerhaft. Sie entbehrt von vornherein jeder gesetzlichen Grundlage.

(1) Wird das gerichtliche Verfahren gegen einen Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, fallen die Auslagen der Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Hiervon ist nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO nur abzuweichen und sind dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er sie durch schuldhafte Säumnis verursacht hat. Nach einhelliger Auffassung der Fachgerichte und der Literatur setzt dies die schuldhafte Versäumung eines Termins oder einer Frist voraus (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1974, S. 512; OLG Karlsruhe, NJW 1961, S. 1128 <1129>; Gieg, in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl. 2013, § 467 Rn. 4; Meier, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl. 2013, § 467 Rn. 4; Gürtler, in: Göhler, OWiG, a.a.O., vor § 105 Rn. 81; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 467 Rn. 24). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben.

(2) Die Regelungen in § 467 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG können ebenso wie die Bestimmung des § 109a Abs. 2 OWiG nicht dafür herangezogen werden, die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen; sie beziehen sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf dessen notwendige Auslagen.

(3) Die angegriffenen Entscheidungen enthalten keinerlei Erwägungen, die ein Abweichen von diesen unmissverständlichen gesetzlichen Regelungen rechtfertigen oder auch nur nachvollziehbar machen könnten. Insbesondere ist der pauschale Verweis des Amtsgerichts im Beschluss vom 24. September 2013 auf die “Sach- und Rechtslage” ohne jeden sachlichen Gehalt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verständlich und schlechthin unvertretbar. Sie verstößt gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskräftig verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 1989 – 2 BvR 1333/87 -, juris, Rn. 9 ff.).

bb) Dieser Verfassungsverstoß erfasst auch die ebenfalls angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

(1) Gemäß § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG hat die nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich dahingehend auszufallen, dass diese zu Lasten der Staatskasse gehen. Zwar kann oder muss hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Der Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen lässt sich jedoch nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchem Grunde diese dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Amtsgericht auch insoweit von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

(2) Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG waren hier nicht gegeben, denn dem Beschwerdeführer sind ersichtlich keine vermeidbaren Auslagen dadurch entstanden, dass er entlastende tatsächliche Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2013 – 2 BvR 864/12 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; Gürtler, in: Göhler, OWiG, a.a.O., § 109a Rn. 10; Heidrich, in: Karlsruher Kommentar OWiG, 4. Aufl. 2014; § 109a Rn. 10) nicht rechtzeitig vorbrachte. Der Tatbestand des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO ist gleichfalls nicht einschlägig, weil eine schuldhafte Säumnis des Beschwerdeführers aus den bereits genannten Gründen nicht vorlag. Eine unwahre Selbstanzeige (§ 467 Abs. 3 Satz 1 StPO) war ebenso wenig Ausgangspunkt des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens, wie eine wahrheitswidrige Selbstbelastung (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO) der Grund für dessen Fortführung. Da das Amtsgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG und nicht wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt hat, konnte die Auslagenentscheidung auch nicht auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gestützt werden.

(3) Nach der Bestimmung des § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG kann ein Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies – wie § 47 Abs. 2 OWiG – nach seinem Ermessen zulässt. Dabei darf auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt, aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 82, 106 <117>).

Das Amtsgericht hat seine Auslagenentscheidung, die ihm – zusammen mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens – aufgrund der “Sach- und Rechtslage angemessen” erschien, über diesen formelhaften Hinweis hinaus weder im Beschluss vom 24. September 2013 näher begründet, noch die fehlende Begründung in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2014 nachgeholt. Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 55, 205 <206>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 – 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 – 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33).

Solche nicht auszuräumenden Zweifel drängen sich hier auf. Die im angegriffenen Beschluss vom 24. September 2013 enthaltenen Formulierungen legen die Vermutung nahe, dass das Amtsgericht von vornherein und trotz der bestehenden unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen nicht zwischen der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und der über die notwendigen Auslagen unterschieden hat. Da sie hinsichtlich der notwendigen Auslagen – ungeachtet der vom Beschwerdeführer rechtlich und tatsächlich in Abrede gestellten Verdachtslage – keine Hinweise auf die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO abweichende Kostentragung gemäß § 467 Abs. 4 StPO enthält, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht sich auch insoweit von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und deshalb das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.

c) Ob der Beschwerdeführer durch die Kosten- und Auslagenentscheidung des Amtsgerichts zusätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, bedarf keiner Entscheidung. Er verfolgt mit seiner entsprechenden Rüge kein weitergehendes Anfechtungsziel.